Frage: Bei der LBK in Stadt München habe ich erfahren, daß ich GENEHMIGUNGSFREI
anbauen darf: einen Carport="Aluminiumdeckel" mit 2 Stahlsäulen vorne,hinten liegt er auf der Garage auf= quasi offene Verlängerung der Garage nach vorne (als dann vergrößerter Ersatz für das bisher vorhandene Regenschutzdächlein/Baumarkt vor der Haustür, die rechtwinklig gleich neben der Garagentür ist).
Bedingung: dieses Aludach darf nur bis zur Hauskante reichen, was bedeutet:
2,45 m breit wie die dahinterliegende Garage + 3,50 lang wie die Hauskante.
Frage: was wird aus dieser Genehimigungsfreiheit, falls ich ein Geländer AUF
diesem Carport anbringe (somit wird es Balkon, habe nämlich aus unerklärlich
Gründen seit Bau des EFhauses 1961 genau über jener Haustür eine
FensterTÜR!, die natürlich bis dato in "freien Fall"führt bzw. auf das Vordächlein.
Antwort: Ein Balkon ist in Bayern nicht verfahrensfrei. Diesen werden Sie unter Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nicht finden.
Wenn Sie mit dem Balkon aber nicht gegen andere Vorschriften verstoßen, etwa die Abstandsvorschriften des Nachbarrechts, dann sehe ich keinen Grund, warum Sie ihn nicht bauen dürfen sollten. Das Nachbarrecht Bayerns finden Sie im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB).
BayBO, AGBGB und mehr finden Sie unter Downloads.