Frage: ich hab eine Bauvoranfrage an die Gemeinde und an das Landratsamt gestellt.
Ist nun die Gemeinde bzw. das Landratsamt dazu verpflichtet auf meine Bauvoranfrage schriftlich zu reagieren?
Mündlich wurde mir mitgeteilt das eine Bebauung möglich ist, jedoch werde es keine schriftliche Stellungnahme von Seiten der Gemeinde und des Landratsamtes geben.
Antwort: Das ist ja lächerlich. So was hab ich noch nie gehört.
Was wollen Sie mit einer mündlichen Zusage, an die sich später im Zweifelsfall keiner mehr erinnert?
Ich weiß nicht, wo Sie wohnen. Daher hier der entsprechende Paragraph aus der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg:
§ 57 Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
(2) §§ 52, 53 Abs. 1 und 2, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3 sowie § 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
Hier steht eindeutig, dass auf einen schriftlichen Antrag ein schriftlicher Bescheid erteilt werden kann, der dann drei Jahre gilt.
Kann heißt sicher nicht muss. Ich bin kein Rechtsanwalt. Nach dem, was ich gefunden habe, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Da Sie aber eine mündliche Zusage erhalten haben, wüsste ich nicht, was das für Vorschriften sein sollen, gegen die Sie verstoßen. Würden Sie das, hätten Sie die Zusage wohl auch kaum erhalten.
Auf eine mündliche Zusage können Sie sich nicht berufen. Ein Bauvorbescheid ist ein rechtlich verbindliches Schriftstück.
Wenn Sie sicher gehen und sich zur Not auf eine Konfrontation mit den Behörden einlassen wollen, dann gehen Sie zu einem auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt verklagen gegebenenfalls die Behörden auf die Erteilung eines Bauvorbescheids.
LBO und mehr finden Sie unter Downloads.