Bezug GRZ

Frage: Ich plane eine Doppelhaushälte auf einem ca. 323qm großen Grundstück. Die GRZ beträgt 0,3.

Bezieht sich die Grundfläche eines Hauses nur auf die Bodenplatte des Hauses oder auf die komplette Wohnfläche (Keller + EG + DG)?
Bei einer geplante qm-Zahl von 140qm (ohne Keller) würde man die GRZ ja überschreiten.

Gibt es für Doppelhausbebauung eine Ausnahmenregelung?
Viele Grundstücke in der Nachbarschaft haben eine GRZ von 0,4.Wie werden Nutzräume (Waschküche, Hauswirtschaftsraum,Abstellräume) mit eingerechnet?
Stimmt es, dass Carport, Zuwegung, Terrasse, etc. auch noch zu 50% dazugezählt werden müssen?

 

Antwort: Die GRZ ist die Grundflächenzahl und gibt an, wieviel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind.

 

Siehe Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter

 

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

 

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

 

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

 

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

 

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

 

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,

3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück

lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

 

1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

 

2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

 

Es zählen also nicht alle Geschosse addiert, auch nicht die Kellerbodenplatte, sondern der Anteil am Grundstück, der in der Ebene des Geländes überbaut wird.

 

Dabei wird das/die Gebäude komplett angerechnet (EG), ob Nutzraum, Wohnraum, Doppel- oder freistehendes Haus, ist egal.

 

Carport, Garage etc. werden nicht zu 50% angerechnet, sondern Sie dürfen durch sie die GRZ um maximal 50% überschreiten.

 

Wo die Flächen einzelner Geschosse addiert wird, ist bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ), deren maximalen Wert Sie ebenfalls in Ihrem Bebauungsplan finden werden.

 

Die GFZ wird in der BauNVO wie folgt definiert

 

§ 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche

 

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

 

(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.

 

(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

 

(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

 

BauNVO und mehr finden Sie unter Downloads.

08. May 2009   | Email | Nach oben
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