Frage: Wir möchten unserer ausgebauten Dachwohnung, auf Grund der vorherrschenden Dachschräge, durch eine Gaube ein wenig mehr Kopffreiheit verpassen.
Soweit wir das bisher geplant haben, soll die Gaube links wie rechts einen Abstand von 90cm zur Wand haben. Nun ist es in Hessen scheinbar so, das bei einer Doppelhaushälfte, wie das hier der Fall ist, ein Brandschutzabstand von 125cm zum Nachbar einzuhalten ist. Soweit ich den Vorschriften folgen konnte gäbe es auch die Möglichkeit, bei nicht Einhaltung des Brandschutzabstandes die Gaube mit einer Brandwand zu versehen. Soweit mir bekannt liegt der nach Vorschrift Innen bei F30 und Außen bei F60. Wir würden Innen und Außen F90 machen.
Jetzt waren wir beim Amt und wollten eine Bauanzeige aufgeben, da in Hessen Gauben nicht Genehmigungspflichtig sind. Aufgrund der Abweichung im Brandschutz, wurde uns mitgeteilt das hier eine Abweichverfahren erhoben werden muss. Daraus ist nun ein Bauantrag plus ein Abweichverfahren geworden.
Was ich für völligst übertrieben halte und das ganze Projekt bezüglich der Kosten in die Höhe treibt. Leider habe ich in diesen Bereichen keine Erfahrung. Für mich ist eigentlich klar, das aufgrund der beidseitigen Brandwand F90, die Vorschrift des Brandschutzes nicht verletzt wird und deswegen auch eine Bauanzeige völligst ausreichend wäre. Können sie das bestätigen bzw. haben sie hier noch eine Idee zu?
Antwort: Wie Sie in der Hessischen Bauordnung (HBO) unter den folgenden Paragrafen nachlesen können, ist ein Vorhaben nur genehmigungsfrei, solange es nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt: