Frage: Vielen Dank für Ihren Artikel über verfahrensfreie Baumaßnahmen. Ist demnach der nachträgliche Einbau eines Fensters oder einer Tür verfahrensfrei? Dies könnte man z.B. aus Punkt 15 „Öffnungen in Außenwänden“ ablesen.
Antwort: Das ist richtig. Punkt 15 des Anhangs zu §50 Abs.1 der LBO BW besagt, dass Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden oder Wohnungen, also z.B. Fenster, Türen oder Dachfenster verfahrensfrei sind.
Allerdings können dem Einbau von Fenstern oder Türen in Außenwände oder auch von Dachfenstern Belange des Brandschutzes oder des Nachbarrechts im Wege stehen.
Die Allgemeine Ausführungsverordnung (LBOAVO) besagt in
§6 Außenwände (zu §26 LBO)
(1) Außenwände, die einen Abstand von weniger als 2,5m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, sind
- bei Gebäuden geringer Höhe mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, ohne Öffnungen sowie von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände,
- bei sonstigen Gebäuden als Brandwände herzustellen.
Das Nachbarrechtsgesetz BW (NRG) besagt in
§3 Abstand von Lichtöffnungen
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von min. 1,80m haben und in der Breite auf jeder Seite min. 0,60m über die Lichtöffnung hinausreichen.
Sollten Sie diese Grenzabstände einhalten, steht dem gewünschten Einbau jedoch nichts im Wege.
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