GRZ durch Terrasse ueberschreiten

Frage: Wir haben im Jahr 2008 ein Haus gebaut und hatten uns einen Bauantrag vom Architekten stellen gelassen. Wir haben eine zulässige GRZ von 200 m², was im Bauantragsplan auch eingehalten war. Allerdings haben wir die Terrasse selbst gebaut und überschreiten nun die GRZ wg. der Terrasse um 28 m².

Kann es passieren dass wir die betonierte Terrasse nochmal abreißen müssen ?

 

Antwort: Davon ist nicht auszugehen.

 

Streng genommen gehört die Terrasse natürlich zur GRZ. Dies wird aber von vielen Baurechtsämtern unter den Tisch fallen gelassen.

 

Falls nun doch einer draufkommt, dass Sie mit der Terrasse die GRZ überschreiten, glaube ich nicht dass Sie sie zurückbauen müssen.

 

Sie müssen dann eben nachträglich einen Antrag auf Befreiung stellen. Dieser wird Sie je nach Gemeinde dann mehr oder weniger Geld kosten.

 

Frage: erst mal vielen Dank für Ihre Antwort. Mittlerweile haben sich nach näherem Nachforschen innerhalb des Bebauungsplans und dessen Textfestsetzungen zu dem Thema GRZ einige interessante Zusatzpunkte herauskristallisiert:

 

- Innerhalb der Textfestsetzungen wurde der §19 der Bau - NV außer Kraft gesetzt, d.h. das Überschreiten der GRZ durch Garage und deren Zufahrt um bis zu 100 m² wurde einfach gestrichen. (geht das überhaupt ?)

 

- Die etwas unübliche Begrenzung (meines Erachtens) der GRZ auf 200 m² (egal ob 500 oder 1500 m² Grundstücksfläche) beruht wohl auf der Tatsache, dass die im Bebauungsplan angedachte Versickerung des Niederschlagwassers bei einer Bodenklasse mit kf = 10 hoch -8 eher nicht funktioniert.

Darf die Stadtplanung hier überhaupt eine Versickerung vorschreiben ? (ein Regenwasserkanal liegt bislang keiner)

 

Nochmals danke für Ihre Hilfe

 

Antwort: Die Gemeinde kann schon vorschreiben, auf welche Weise das Regenwasser in einem Baugebiet entsorgt wird.

 

Ebenfalls kann sie vom §19 BauNVO abweichende Bestimmungen bzgl. Garagen, Zufahrten, Nebenanlagen etc. im Bebauungsplan festsetzen.

 

Dies steht in der BauNVO unter

 

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

 

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

 

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,

3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

 

mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen

getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

 

1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

 

BauNVO und mehr finden Sie unter Downloads.

21. Mar 2010   | Email | Nach oben
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