Frage: Wir haben vor einigen Jahren ein Reihen aus gekauft inkl. Gartehütte (Hütte steht seit 20 Jahren). Nun kommt das Bauamt (Hessen) und fordert uns auf die Hütte abzureissen, da nicht genehmigt. B-Plan ist nicht vorhanden. Nach HBO ist das Nebengebäude genehmigungsfrei. Das Amt argumentiert, das a) die faktische Baugrenze ist überschritten b) negativ Vorbildwirkung hat und c) die Baugrenzen überschritten sei.
Zu a) In der Nachbarschaft sind Gartenhütten vorhanden und geduldet. Zu b) siehe a und c) Würde ich die Hütte auf die Grenze setzen, sollte die Überschreitung geduldet werden, da dann Grenzbebauung nach HBO.
Mit welchen Argumenten könnte ich das Amt noch überzeugen?
Antwort: Mit der HBO und Hessischen Baurechtsämtern habe ich auch schon zwiespältige Erfahrungen machen müssen.
Ich denke, dass Sie jemand (ein missgünstiger Nachbar?) angeschwärzt hat, sodass das Amt tätig werden musste.
Dann muss sich das Amt natürlich nach den Vorschriften richten, die in Hessen tatsächlich für Ihre Hütte vorschreiben, dass sie auf der Grenze zu stehen hat, um zulässig zu sein. Siehe HBO unter
§ 6 Abstandsflächen und Abstände
(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig
1. erdgeschossige Garagen bis 100m² Nutzfläche,
2. erdgeschossige Gebäude und sonstige Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 8,
3. gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3m Höhe und bis zu 9m Länge, Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nr. 1.
(10) 1Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig
1. Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9m Länge, einschließlich Dachüberständen; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20m² sein,
2. eine überdachte Zufahrt zu Tiefgaragen; die Einschränkungen nach Nr. 1 gelten entsprechend,
3. bis zu drei Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks,
4. ein untergeordnetes Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 5m² grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche für Abstellzwecke,
5. ein untergeordnetes Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser,
6. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes, Einfriedungen und Abfalleinrichtungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,50m über unterer Geländeoberfläche,
7. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2m und einer Länge von 3m zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen,
8. Solaranlagen nach Abs. 9 Nr. 3 bei Einhaltung einer mittleren Gesamthöhe von 3m.
²Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 12m nicht
überschreiten.
Wie man auf so etwas kommt, ist mir schleierhaft.
Falls das Baurechtsamt auf seiner Position beharrt setzen Sie doch die Hütte auf die Grenze, dann ist Ruhe.
HBO und mehr finden Sie unter Downloads.