Frage: Hallo! Mein Schwager hat eine in die Tage gekommene DHH an seinem neuen Arbeitsplatz in Bayern erworben. Bevor er mit der ganzen Familie einzieht ist natürlich eine Renovierung angesagt. Um im DG den Wohnraum entsprechend wohnlicher zu gestalten kamen wir auf die Idee zwei bestehende Schleppgdachgauben zu einer größeren Gaube zu verbinden. Da wir dieses Vorhaben für genehmigungspflichtig hielten riefen wir beim zuständigen Bauamt an, wo man mitteilte das ein Antrag nicht "durchgehen" würde, da die Summe der Gaubenlängen max 0,5 der Dachlänge dieser DHH betragen dürfe. Handelt es sich den hierbei um ein genehmigungspflichtiges Verfahren?? Zwei DHH weiter würde unser Vorhaben bei einer Sanierung ebenfalls realisiert! Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort: Gauben sind in Bayern unter gewissen Umständen verfahrensfrei. Siehe Bayerische Bauordnung (BayBO) unter
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei
1. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100m2 sowie überdachte Stellplätze,
2. Wochenendhäuser sowie Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten,
3. Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs. 3 BKleingG,
4. Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten,
5. Mauern und Einfriedungen,
6. Werbeanlagen,
7. Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze,
8. Friedhöfe
im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.
Wenn Ihr Grundstück im Geltungsbereich einer solchen Satzung liegt und die Gauben den Festsetzungen der Satzung entsprechen, dann sind diese verfahrensfrei.
Ihre geplante Gaube entspricht aber offensichtlich nicht den Festsetzungen und die Behörde ist nicht gewillt, die Überschreitung zu genehmigen.
Somit müssen Sie Ihre Planung an das anpassen, was bei Ihnen erlaubt ist.
BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.