Frage: das Dach unseres ca. 100 Jahre alten Hauses in Baden-Württemberg soll ausgebaut werden. Die vorhandene Konstruktion einer Fledermausgaube sieht nicht mehr vertrauenserweckend aus (verfaulter Balken im Fensterbereich). Wir wollen diese Gaube durch eine Schleppdachgaube ersetzen. Da eine Fledermausgaube teurer ist, die Isolierung durch die Rundungen kompliziert und nicht sehr viel Licht hinein kommt.
Frage: Braucht man eine Baugenehmigung wenn man eine Fledermausgabe durch eine Schleppdachgabe ersetzt?
Es müssen keine weiteren Dachsparren herausgenommen werden, jedoch wird die Gaube viel größer erscheinen durch die dann viereckige Fensterfront.
Antwort: In Baden-Württemberg sind Gauben nicht genehmigungsfrei.
Welche Gauben in Ihrem Gebiet zulässig sind, kann im Bebauungsplan stehen, so einer vorhanden ist. Oder aber in der Gaubensatzung Ihrer Gemeinde. Dort finden Sie Angaben zu Art und Größe von Gauben. Meistens wird dort die zulässige Länge der Gaube im Verhältnis zur Länge des Daches und der Mindestabstand der Gaube zu den Giebeln angegeben.
Vor 100 Jahren, als Ihr Haus gebaut wurde, gab es diese Gaubensatzung bestimmt noch nicht. Es könnte daher sein, dass Ihre Gaube deren Vorschriften nicht einhält und von Ihnen verlangt wird, diese mit der neuen Gaube einzuhalten. Etwa die neue Gaube kleiner zu bauen.
In der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg steht dazu unter
§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.
(2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
Falls dies der Fall sein sollte, wäre es vielleicht eine Überlegung wert, die bestehende Gaube nicht zu ersetzen, sondern instandzusetzen.
Falls nicht, wäre eine Schleppgaube natürlich sowohl von den Kosten, als auch vom Lichteinfall und Raumgewinn die bessere Lösung.
Ich würde Ihnen raten, auf Ihr Baurechtsamt zu gehen und sich dort über die örtlichen Vorschriften zu informieren. Falls Sie mit einer Schleppgaube in der Größe der Fledermausgaube die Vorschriften überschreiten sollten, könnten Sie dort auch gleich mal vorfühlen, wie die Chancen für eine Ausnahmegenehmigung dafür stehen.
Die LBO und anderes mehr finden Sie unter Downloads.