Frage: vielen Dank für Ihre Seite. Wir wohnen in BW. Wir und unsere Nachbarn haben leider widersprüchliche Aussagen von unserem Bauamt erhalten (für einige Sachen fühlen sie sich auch nicht zuständig), weshalb wir nun gerne die Meinung eines "Unabhängigen" hören möchten.
Das Nachbargrundstück wurde ca. 1,30 m abgegraben, damit das Gebäude zweigeschossig errichtet werden konnte. Abgeböscht wurde mit Pflanzringen. Da unsere Nachbarn keine Absturzsicherung angebracht haben, pflanzten wir vor ca. 8 Jahren auf unsere Kosten mit mündlicher Einwilligung der Nachbarn eine Thujahecke auf dem natürlichen Gelände direkt an die Grenze. Nun gefällt unseren Nachbarn die Hecke nicht mehr und sie hätten gerne, dass wir anders einfrieden. Deshalb hier nun die ersten Fragen:
1. Kann die Hecke stehen bleiben?
2. Wie hoch darf sie sein?
3. Wird die Höhe von unsere Seite gemessen (natürliches Gelände) oder vom deutlich tiefer liegenden Nachbargelände?
4. Hätten unsere Nachbarn eine Absturzsicherung anbringen müssen? Die Pflanzringe auf dem Nachbargrundstück gehen ca. 50 cm hinter der Grenze steil in die Tiefe. In unseren Bauvorschriften sind Abböschungen nicht vorgesehen - wir haben nichts dazu finden können.
5. Unsere Nachbarn möchten die Hecke bis an die Grenze abschneiden, was sie vermutlich nicht überleben würde. Sind sie dann ersatzpflichtig?
Einen Teil dieser Hecke haben wir nun beseitigt und stattdessen ein Gartenhaus (3 m x 2 m) mit einem Abstand von 0,40 m aufgebaut. Wir sind da von § 6 (3) 2 der LBO ausgegangen. Nun bemängeln unsere Nachbarn, dass wir einen Abstand von 0,50 m hätten ein halten müssen. Dazu hier nun die weiteren Fragen?
1. Können die 0,40 m Abstand ein Problem geben?
2. Gibt es Vorschriften, wie ein Gartenhaus aussehen muss, oder können wir ggf. einfach bis zur Grenze z. B. einen Bretterverschlag "anbauen"?
3. Wann bedarf es einer Genehmigung für das Aufstellen eines Gartenhauses?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort: Zu 1.: Das hängt davon ab, ob sie den Vorgaben entspricht. Da ich nicht weiß, wie hoch sie ist und in welchem Abstand zur Grenze sie steht, kann ich das nicht beurteilen.
Zu 1. und 2.: Dazu steht im Nachbarrechtsgesetz (NRG) BW folgendes:
4. ABSCHNITT
EINFRIEDIGUNGEN, SPALIERVORRICHTUNGEN UND PFLANZUNGEN
1. Abstände
§ 12 Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80m Höhe ist ein Abstand von 0,50m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
§ 22 Feststellung der Abstände.
(1) Die Grenzabstände werden von der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden, bei Drahtanlagen von Hopfenpflanzungen aber von dem der Grenze nächsten oberen Ende der Steigdrähte ab waagrecht gemessen.
(2) Im Verhältnis der durch öffentliche Wege oder durch Gewässer getrennten Grundstücke werden die Abstände von der Mitte des Weges oder Gewässers an gemessen. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken in Innerortslage.
(3) Ist die Einhaltung eines bestimmten Abstands von der Lage oder der Kulturart des Grundstücks oder des Nachbargrundstücks abhängig, so sind bei der Erneuerung einer Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung für die Bemessung des Abstands die dann bestehenden Verhältnisse dieses Grundstücks maßgebend. Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird.
2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
§ 23 Überragende Zweige
(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.
(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.
(3) Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.
Sie müssen also mit der Achse der Stämme der Hecke einen Grenzabstand von 50cm bis zu einer Höhe von 1,80m einhalten und die Zweige, da Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt, gis zur Grenze zurückschneiden.
Zu 3.: die Höhe wird von Ihrem Gelände gemessen.
Zu 4.: Nein, bei nur 50cm Absturzhöhe ist keine Umwehrung erforderlich. Siehe Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) unter
§ 3 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 3 LBO)
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:
1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem
Zweck der Flächen widerspricht,
Zu 5.: Sie sind ja verpflichtet, die Hecke zurückzuschneiden (siehe oben). Somit hat sich die Frage der Ersatzpflicht der Nachbarn wohl erledigt.
Zu Ihrem Gartenhaus bzw. dessen Abstand steht folgendes in der LBO:
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1m haben.
2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3m und einer Wandfläche bis 25m².
3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.
4. landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten. Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9m und insgesamt 15m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5m haben.
(3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern,
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden oder
3. es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt.
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.
Da Sie Wandhöhe und –fläche nach (1) wohl nicht überschreiten werden, dürfen Sie diese innerhalb der Abstandsflächen bauen. Unter (2) steht aber dass, wenn Sie Abstandsflächen einhalten, diese min. 50cm betragen müssen. Also sind 40cm zu wenig.
Vorschriften, wie ein Gartenhaus auszusehen hat, gibt es selbstverständlich nicht. Sie könnten es also schon durch einen Anbau bis zur Grenze erweitern.
Zur Genehmigungsfreiheit steht in der LBO unter
Anhang (zu § 50 Abs. 1)
Verfahrensfreie Vorhaben
1. Gebäude und Gebäudeteile
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,
LBO, LBOAVO und NRG finden Sie unter Downloads.