Hoehe Kamin

Frage: mein Nachbar möchte sich einen Kaminofen nachrüsten und will dafür einen Aussenschornstein (Edelstahlkamin, 2-schalig, gedämmt, Durchmesser 150mm) errichten.
Grundsätzlich haben wir (Nachbarn des angrenzenden Reihenendhauses), nichts dagegen. Natürlich haben wir ein besonderes Interesse, dass alles ordnungsgemäß erfolgt.
Um Ärger zu vermeiden, möchte ich gerne vor Zustimmung/Ablehung wissen, welche Mündungshöhe der Kamin haben muss?
Bei unseren Häusern, die in einem Ballungszentrum in der Nähe von Stuttgart stehen, handelt es sich um 3-geschossige Reihenhäusern mit Pultdach (Neigung ca. 5-8°), bei denen die oberste Etage seitlich und vorne um ca. 1m zurückgesetzt ist. Hinten gibt es jeweils eine Dachterrasse, von der man jeweils quasi "um das DG herumlaufen" bzw. von hinten nach vorne laufen kann.

Der an der Hausseite geplante Aussenkamin endet aktuell (Planung), auf Höhe der Attika (Haustrennwand zum direkten Reihenhausnachbar). Das entspricht ca. 40cm über Dach im Bereich des Kamins.

Bei Häusern in der weiteren Nachbarschaft, enden die Aussenkamine ca. 1m über der Dachkante im Bereich der Kamine.

Können Sie mir sagen, welche Mündungshöhe die Richtige ist?

 

Antwort: Das ist zu niedrig. Die Bestimmungen zur Höhe von Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen stehen in der Feuerungsverordnung (FeuVO) unter:

 

§ 9 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach

 

(1) Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen

1. den First um mindestens 40cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1m entfernt sein; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche von 40cm, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr als 50kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

2. Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,5m beträgt,

3. ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1m überragen oder von ihnen mindestens 15m entfernt sein,

4. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung nicht widerstandsfähig gegen Feuer ist, im Bereich des Firstes angeordnet sein und diesen um mindestens 80cm überragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

 

FeuVO und mehr finden Sie unter Downloads.

13. Jan 2012   | Email | Nach oben
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