Frage: Wir möchten ein Kaminholzunterstand im Garten an der Grenze zum Nachbarn bauen. Maße: 4m lang, 1m breit und ca. 2,65m hoch. Ausführungsort NRW.
Das Nachbar-Grundstück ist zurzeit noch nicht verkauft... also noch ohne Bebauung.
Hinter der besagten Grundstückgrenze verläuft die Zuwegung zum eigentlichen Grundstück d.h. hinter der Grenze wo der Unterstand kommen soll, ist ein 3m breiter Weg bzw. die Zufahrt zum Grundstück.
Meine Frage wie hoch darf eigentlich ein Objekt (hier : Kaminholzunterstand, etc.) an der Grenze sein? Kann ich/wir den Holzunterstand theoretisch auch 3,0m hoch bauen?
Antwort: Ob das Nachbargrundstück schon bebaut ist oder nicht, spielt in Bezug auf Abstandsflächen oder maximale Höhe keine Rolle.
Auch ob der Streifen von 3m auf dem Nachbargrundstück nur als Zufahrt dient, ist unerheblich.
Sie dürfen allerdings diese Überdachung schon bauen. In der Landesbauordnung (BauO) NRW steht unter
§ 6 Abstandflächen
(11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig
1. an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Länge von 9,0m einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5m Höhe sowie Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5m²; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr als 3,0m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0m und insgesamt 15,0m nicht überschreiten,
2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe.
Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Gebäude mit Abstellräumen und der Gewächshäuser darf innerhalb eines Abstandes von 3,0m von der Nachbargrenze nicht mehr als 7,5m² betragen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die baulichen Anlagen in einem Abstand von 1 bis zu 3m von der Nachbargrenze gebaut werden. In den Abstellräumen nach Satz 1 Nr. 1 sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.
Da Sie weder die maximale Fläche von 7,5m² noch die maximale Länge von 9m überschreiten, dürfen Sie ihn so bauen.
Sie dürfen allerdings die mittlere Wandhöhe von 3m an der Grenze nicht überschreiten. Die Wandhöhe ist das Maß von Oberkante Gelände bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut.
BauO NRW und mehr finden Sie unter Downloads.