Schallschutz Ofen

Frage: Wir haben einen Grundofen mit Herdplatte. Nun hört man im unteren Stockwerk jedes Töpferücken und sogar nach Nachlegen mit Holz ist über die Decke klar wahrnehmbar. Hätte der Ofen irgendwie entkoppelt werden müssen? Er steht auf der Decke - also nicht auf dem Estrich. Wenn ja, wie und welche Vorschriften gibt es. Der Kachelofenbauer meint, es läge am Kamineinbau. Die Hausbaufirma meint, es liegt am Fleißenleger udn der meint, es liegt am Ofenbauer.
Können Sie uns hier helfen (auch gegen Gebühr- dann bitte vorher Kostenangebot). Da ich keine Vorgaben über Internet finde und die Gewerke sich gegenseitig die "Schuld" zuweisen, hoffe ich so auf Unterstützung

 

Antwort: Selbstverständlich muss der Ofen von der Betondecke und dem Fußbodenaufbau entkoppelt werden, etwa durch eine Neoprenunterlage. Wenn der Ofen direkt auf der Betondecke steht, sind Schallübertragungen unvermeidbar.

 

Dies mag im Einfamilienhaus ärgerlich, aber noch verkraftbar sein, im Mehrfamilienhaus geht das gar nicht.

 

Ob diese Entkoppelung zur Decke bei Ihnen fehlt oder ob sie doch eingebaut wurde und eine andere Schallbrücke vorhanden ist, kann ich aber von hier nicht beurteilen.


Frage:
vielen Dank für Ihre Rückinfo. Zwischenzeitlich teilte der Ofenbauer mir mit, dass er nach VOB arbeite und somit nur eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren einräumt. Jetzt bin im Dilemma. Wenn ich im Internet nachsehe stehen lt. VOB 2 Jahre und lt. BGB 5 Jahre.

Wenn dem so wäre muss ich wohl auch wegen des Hauses -sollte da noch was sein - auf Nachbesserung verzichten, denn dort steht beim Holzhaushersteller auch lt. VOB! - Oder sind es zu Privatauftraggebern 5 Jahre ??

 

Tja, das kommt wohl davon wenn man ohne Bauleiter/Architekt baut. Jetzt habe ich "den Salat".

Ich kann nur empfehlen, sich wirklich einen Architekten zu nehmen. Im nachhinein ist man aber immer klüger.

 

Antwort: Was Ihr Haus angeht, so steht in der VOB B unter §13, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Bauwerke 4 Jahre beträgt, falls keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart wurde. Schauen Sie nochmal nach, was genau in Ihrem Vertrag steht.

 

Grundsätzlich sollten private Bauherren immer Verträge abschließen, in denen VOB B, VOB C sowie das allgemeine Werkvertragsrecht des BGBs mit 5 Jahren Gewährleistung als Grundlage vereinbart werden.

13. Jan 2012   | Email | Nach oben
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