Staffelgeschoss Schleswig-Holstein

Frage: Die Landesbauordnung Schleswig Holsteins definiert in §2, was ein Staffelgeschoss ist.

"Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen."

Nach meinem Verständnis gibt es aus dem Gesetz nun keinen Grund, warum auf dem Staffelgeschoss nicht noch ein Dachgeschoss ruhen dürfte. Tatsächlich aber gibt es zumindest einen Kommentar (Domning/Müller/Suttkus, 2011), in dem behauptet würde, dass man aus §2 ableiten kann, dass ein Staffelgeschoss zwingend das oberste Geschoss sein muss. Konkret soll das daran erkannt werden können, wie die Wandhöhe zu messen ist.

Ich kann das aber nicht verstehen. Warum sollte das so sein? Ist das vielleicht ein Fehler im Kommentar?

Antwort: Ich bin kein Jurist und maße mir daher nicht an, deren Urteile für falsch zu erklären. Mein gesunder Menschenverstand, den ich mir dennoch anmaße zu haben, gibt Ihnen recht.

 

Hier nochmal die betreffenden Auszüge aus der LBO SH:

 

§ 2 Begriffe

 

(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.

 

Ich verstehe §2 (6) so, dass Staffelgeschosse übereinander liegen können. Siehe das Wörtchen „jeweils“. Wenn ein Staffelgeschoss „jeweils“ gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um min. 2/3 der Wandhöhe zurücktreten muss, dann impliziert das für mich eine theoretische Fortsetzbarkeit bis in Unendliche.

 

Auch aus (7) kann ich nicht herauslesen, dass ein Staffelgeschoss zwingend das oberste Geschoss sein muss. Im Gegenteil. Es ist davon die Rede, dass die Höhe von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber gelegenen Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen wird. Kein Wort dazu, dass oberhalb von Staffelgeschossen eine Dachhaut und nicht die Oberkante des Fußbodens eines darüberliegenden Geschosses liegen muss.

 

Weiterhelfen wird Ihnen diese Antwort wahrscheinlich wenig, aber zumindest wissen Sie, dass Sie mit Ihrer Interpretation nicht alleine sind.

 

Die LBOs der einzelnen Länder und mehr gibt´s unter Downloads.

14. May 2012   | Email | Nach oben
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