Vorbau in Abstandsflaeche

Frage: wir haben ein Reiheneckhaus gekauft und wollen vor den Eingang eine Art Vorraum/Abstellraum in Holzständerbauweise, genutzt für Staubsauger evtl. Jacken, Kinderwagen etc. errichten. Von diesem Vorraum/Abstellraum geht dann nochmals eine gesonderte Türe ins Haus.
Quasi wird die jetzige Hauswand eine Innenwand des Abstellraumes. Dieser Raum hat weder Heizung noch eine Feuerstelle o.ä.

Da der Vorraum innerhalb der Abstandsflächen entstehen würde, müsste die Nachbarin eine Baulast übernehmen - will sie aber nicht.

Jetzt meine Frage: Kann so ein - ich nenne ihn mal Vorraum - als "Abstellraum" deklariert werden, wenn er unter 20 Kubikmeter ist, um so die Abstandsfläche unterschreiten zu dürfen? Falls nicht, gibt es einen Kniff mit dem man das erreichen kann?
  

Antwort: Leider haben Sie nicht geschrieben wo Sie wohnen. Daher beantworte ich Ihre Frage mal auf Basis der Vorschriften bei uns in BW. Falls Sie aus einem anderen Bundesland kommen vergleichen Sie bitte die entsprechenden Paragrafen mit denen Ihrer Landesbauordnung.

 

Die LBOs der verschiedenen Bundesländer und mehr finden Sie unter Downloads.

 

Zu Ihrer Frage. Die Definition des Raumes oder seine Kubatur ist für die Abstandsflächen völlig unerheblich. Sie zielen wahrscheinlich darauf ab, das Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³, verfahrensfrei sind. Das hat aber mit Ihrem Fall nichts zu tun. Ihr Vorbau ist auch kein Gebäude sondern ein Anbau an das bestehende Haus.

 

Hier können Sie nur über die Größe was machen. Vorbauten bleiben in BW bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5m, nicht mehr als 1,5m vortreten und von der Grenze einen Abstand von min. 2m haben. Siehe LBO unter:

 

§ 5 Abstandsflächen

 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht

 

1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5m vor die Außenwand vortreten,

2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5m sind, nicht mehr als 1,5m vortreten

und von Nachbargrenzen mindestens 2m entfernt bleiben.

 

Wenn Sie diese drei Punkte einhalten, können Sie Ihren Vorbau also bauen, ohne dass Ihre Nachbarin eine Baulast übernehmen muss, ansonsten nicht.

17. Jan 2012   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  |  | 

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010