Wohnungen zusammenlegen

Frage: folgende Situation: 5 Familienhaus in Baden Württemberg, 2 ETW auf der gleichen Ebene gehören uns. WIr haben diese vor 5 Jahren mittels Durchbruch einer tragenden Wand innerhalb der wohnungen und Einbau einer Türe verbunden. Ein Statiker hat vorher geprüft, ein ordentliches Bauunternehmen (beides keine "Privataktionen") hat das ausgeführt. Unser Verwalter sprach uns an ob wir eine Baugenehmigung hätten was ich verneinte. Meine Frage brauche ich tatsächlich eine?; wie heile ich das nachträglich? und muss ich mit brandschutzauflagen rechnen (2 ETW mit je 120 m2)?
vielen dank im voraus

Antwort: Da Sie in Ihrem Mehrfamilienhaus in tragende Bauteile eingegriffen haben, hätten Sie zunächst mal das Einverständnis der anderen Miteigentümer einholen müssen. Dies hat aber nichts mit dem Baurecht zu tun.

 

Ob Sie zusätzliche Brandschutzauflagen einhalten müssen, hängt meines Erachtens davon ab, ob Sie die beiden Wohnungen zu einer großen Wohnung zusammengelegt haben oder ob es sich weiter um zwei eigene Nutzungseinheiten handelt, sprich zwei Wohnungen, die durch eine Tür verbunden sind.

 

Dazu steht in der damals gültigen Ausführungsordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) unter

 

§ 7 Innenwände  (Zu § 26 LBO)

 

(1) Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen sind mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände herzustellen. Trennwände zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsräumen mit mehr als 2000 m³ umbauten Raumes und Wohnungen sind als Brandwände herzustellen.

 

(2) Trennwände notwendiger Treppenräume sind bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend, bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 hochfeuerhemmend und bei sonstigen Gebäuden feuerbeständig herzustellen.

 

(3) Die Wände notwendiger Flure sind bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend, bei sonstigen Gebäuden mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

 

(4) Innerhalb ausgedehnter Gebäude sind in Abständen von höchstens 40m Brandwände zu errichten. Größere Abstände sind zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 sind

 

1. bei Gebäuden geringer Höhe hochfeuerhemmende Wände und

2. bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

zulässig.

 

(5) Trennwände, für die nach Absatz 1 bis 3 eine feuerbeständige, hochfeuerhemmende oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind; sie sind mit Abschlüssen nach § 14 zu versehen.

 

§ 14 Türen, Fenster  (Zu § 30 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 und § 16 LBO)

 

(1) Mindestens dichtschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen

 

1. notwendigen Treppenräumen und Wohnungen,

2. notwendigen Fluren und Wohnungen,

3. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen.

 

(2) Mindestens rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen

 

1. notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren, ausgenommen notwendigen Fluren, die zu nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten entsprechender Größe führen,

2. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen Flur haben müssen,

3. notwendigen Treppenräumen von Gebäuden geringer Höhe und Untergeschossen oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,

4. Wohnungen in Gebäuden geringer Höhe und anderen Räumen.

Notwendige Flure mit einer Länge von mehr als 40 m Länge müssen durch nicht abschließbare Türen nach Satz 1 unterteilt werden.

 

(3) Mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in den Öffnungen zwischen

 

1. notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen notwendigen Flur haben müssen,

2. notwendigen Treppenräumen und Untergeschossen oder Dachräumen ohne Aufenthaltsräume sowie Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen oder ähnlichen Räumen,

3. Wohnungen und anderen Räumen.

Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

 

Ihr Haus wird wohl ein Gebäude geringer Höhe sein. Somit müsste eine Tür zwischen zwei getrennten Wohnungen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

 

Was die Frage der Baugenehmigung angeht, so steht hierzu in der damals gültigen Landesbauordnung (LBO) folgendes:

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Tragende und nichttragende Bauteile

 

13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen,

14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,

15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,

16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,

17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,

18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;

 

Errichtung und Änderung tragender Bauteile in Wohngebäuden waren damals verfahrensfrei, heute sieht das teilweise anders aus. Sie haben damals also keine Genehmigung gebraucht.

 

Was Sie aber tun sollten, ist in Ihre Teilungserklärung schauen. Tragende Bauteile werden wohl unter das Gemeinschaftseigentum fallen. Somit brauchen Sie, wie schon gesagt, bei Eingriffen in diese das Einverständnis der Miteigentümer.

 

Die aktuelle LBO, LBOAVO und mehr finden Sie unter Downloads. Die alten Versionen habe ich aus Gründen der Übersichtlichkeit herausgenommen.

31. Dec 2010   | Email | Nach oben
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