Zustimmung der Nachbarn

Frage: Unser Haus steht in Weinheim/Bergstraße, Baden-W.
Folgende Situation: In unserem Wohnzimmer gibt es drei große (bis zum Boden) Fenster, die zur Terrasse führen. Der Abstand zum angrenzenden Grundstück beträgt leider nur ca. 4 m. Nun will unser Nachbar (bisher war die hintere Wand eine Flucht mit unserer vorderen) just dort (2 Stockwerke) anbauen. Er wird uns damit praktisch die ganze Sonne nehmen und uns total einkasteln. Müssen wir ihm das genehmigen?
Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

 

Antwort: Wenn Ihr Nachbar den Bauantrag eingereicht hat, wird Sie die Gemeinde davon informieren. Dazu steht in der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg unter

 

§ 55  Benachrichtigung der Angrenzer

 

(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) von dem Bauantrag. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die

 

1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unter-schrieben haben oder

2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.

 

Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz, genügt die Benachrichtigung des Verwalters; für die Eigentümergemeinschaft sind Mehrfertigungen der Benachrichtigung beizufügen.

 

(2) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3 an die Baurechtsbehörde weiter.

 

(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der Bauvorlagen zu benachrichtigen. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer werden über das Ergebnis unterrichtet.

 

Sie sehen, dass Sie nach der Benachrichtigung zwei Wochen Zeit haben, Ihre Einwendungen oder Bedenken vorzubringen.

 

Im erwähnten §47 Abs.1, nach dem die Bedenken beurteilt werden, steht

 

§ 47  Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden

 

(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

 

Melden Sie also Ihre Bedenken fristgerecht an. Wenn Ihr Nachbar allerdings mit seinem Anbau die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also z.B. die Vorgaben des Bebauungsplans, einhält, sollten Sie sich keine großen Chancen ausrechnen. Besser für Sie sieht es aus, wenn der Nachbar diese Vorgaben nicht einhält und einen oder mehrere Anträge auf Befreiung abgegeben hat.

 

Gehen Sie auf Ihr Baurechtsamt. Dort wird Ihnen weitergeholfen. Sie brauchen Ihre Einwendungen auch nicht zwingend selbst zu Papier bringen, sondern können sie auch mündlich zur Niederschrift vorbringen.

 

Die LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

25. Mar 2009   | Email | Nach oben
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