Gebaeudeklassen Hessen

Frage: wir überlegen ein Haus (bzw. DHH) mit über 7m Höhe (2.5 Geschosse) in Hessen zu bauen. Wenn ich die HBO richtig lese, würde das Haus der Gebäudeklasse 4 entsprechen. Gibt es Unterschiede in den Vorschriften, ob man das Haus mit zwei oder drei Wohneinheiten plant? Wir würden eventuell mit EPS-Schalungsstein bauen, könnte hier prinzipiell ein "beliebiger" Architekt die Planung erstellen oder wäre hier ein Archtiket mit Erfahrung von Schalungsteinen auf jeden Fall vorteilhaft?

Antwort: Wenn die Oberkante des Rohfußbodens Ihres obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, mehr als 7m und weniger als 13m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt, dann fällt das Gebäude unter die Gebäudeklasse 4. Das wird aber bei einem Reihenhaus mit zwei Vollgeschossen plus Dachgeschoss kaum der Fall sein.
21. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Ofen vor Holzwand

Frage: Hallo,ich möchte einen Kaminofen direkt an meine Wand stellen.Dazu muß ich eine Brandschutzplatte herstelleln. Da ich nicht so viel Platz habe,muß der Ofen plan an die Wand.Wie muß dies gebaut werden? Ich habe ein Blockbohlenhaus mit Rigipsplatten innen

Antwort: Schauen Sie in die Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes. In der unsrigen für BW steht z.B. unter
21. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Abstand Treppe Gehweg

Frage: Gibt es ein Maß, dass zwischen Grundstückgrenze und der ersten Stufe bzw. Stufenvorderkante einer Treppe eingehalten werden muss? (Das Grundstück mündet zur Straße hin, ohne Einzäunung. Die Treppe verläuft im 90°Winkel zur Straße. Die Treppenstufen sind Betonblockstufen.)

Antwort: Ein solches Mindestmaß gibt es nicht. Eine solche Treppe löst keine Abstandsflächen aus.
21. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Fenster auf Grenze

Frage: unser 2006 gekauftes Wohnhaus befindet sich an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. Im Sommer haben wir u.a. alle Fenster des Hauses erneuert und auch Veränderungen vorgenommen, die baugenehmigungspflichtig waren. Die Fenster auf der Seite zum Nachbargrundstück haben wir aber nicht verändert bzw. vergrößert, sondern nur ausgetauscht. Außerdem haben wir die vorhandenen alten Fensterstürze durch neue Stürze ersetzt. Der Sachbearbeiter vom Bauamt fordert nun, dass der Nachbar entweder eine Dienstbarkeit eintragen lässt oder wir die beiden Fenster zumauern bzw. brandschutzsicher (F 90) umbauen müssen. Seiner Ansicht nach ist der vorhandene Bestandsschutz der Fenster durch das (seiner Ansicht nach baugenehmigungspflichtige) Wechseln der Stürze verlorengegangen ohne dass es eine Möglichkeit des Rückbaus gibt. Ist das so zutreffend? Sehen Sie evt. andere Alternativen? Der Nachbar hat in dem Bereich zwar kein Gebäude stehen und ist mit den Fenstern einverstanden(liegt dem Bauamt auch schriftlich vor), wird der Belastung seines Grundstücks voraussichtlich aber nicht zustimmen. Vielen Dank!

Antwort: Das ist natürlich eine ziemliche Haarspalterei. Wenn Sie nur die Fenster ausgetauscht hätten, dann wäre dies offensichtlich kein Problem gewesen. Durch den Austausch der Stürze soll das Ganze dann genehmigungspflichtig sein und Sie müssen andere Vorgaben erfüllen.
20. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Luftspalt daemmen

Frage: eine Wand unseres Hauses hat folgenden Aufbau ("Sanierung" vor 13 Jahren-wir wussten es damals nicht besser-die Baufirmen auch nicht). Dampfbremse 5 cm Rockwool 040 16 * 16 Ständerwerk alt , teilweise Lehmstaaken, teilweise mit KS ausgemauert Luftspalt ca. 5cm (unregelmäßig) Scheinfachwerk 16 * 7 cm (wegen zahlreicher Fehlstellen im Bestandsfachwerk) vorgestellt und mit Ytong ausgemauert Ich wollte wegen Verbeserung der Dämmung den (unregelmäßigen) Luftspalt mir Blähton (Hohlraumdämmung auffüllen. Entstehen Probleme? Dampfbremse ist dicht (blowerdoor)

Antwort: 5cm Dämmung mehr sind zwar nicht Nichts, so wahnsinnig viel ist es aber auch nicht.
20. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Wintergarten Reihenhaus

Frage: habe mich durch die Fragen und Antworten der Kategorie Garten und durch die BayBO gelesen. Habe dabei schon einiges gelernt - vielen Dank vorab! Wir möchten einen Wintergarten errichten in Fürstenfeldbruck an einem ggü. dem Nachbarhaus (RMH) um ca. 2,5 m versetzt stehenden REH (auf der Südseite, die Terasse einhausend, nebenan beim Nachbarn ist "Luft", da sein Haus um die erwähnten 2,5 m nach hinten - also nach Norden - versetzt ist). Mit Einverständnis den Nachbarn haben wir vor Jahren bereits eine Trennmauer auf der Grenze errichet, ca. 3,3 m lang und ca. 2 m hoch. Nun möchten wir mit gleicher Tiefe die Terasse unter Anbindung an die bestehende Sichtschutzmauer zum Wintergarten erweitern. Geplante Masse: ca. 6,5 m breit und 3,3 m tief. Hierzu zwei Fragen: 1) auf welcher Grundlage kann das Bauamt einen Wintergarten von 3,5 m ablehnen und maximal 3 m Tiefe vorschreiben. Das REH (unseres) hat einen Grundriss von etwa 7x7 m. Der Architekt des Wintergartenbauers war zu einer Voranfrage beim Bauamt mit dem Ergebnis, das maximal 3 m Tiefe genehmigt werden würden. Ist das potentiell Willkür? :-) Eine lokale Bauordnung / Bebauungsplan ist nicht bekannt / bestehend. Das habe ich vor Jahren bereits zur Frage von Dachfenstern / Dachgauben bei uns gelernt. Mit dem Nachbarn sind wir zum Thema im Gespräch. Er denkt wohlwollend darüber nach. Wird aber vorab wohl nichts unterschreiben sondern erst im Rahmen der Anhörung / Information bei eingereichtem Bauantrag. (Sind ältere Herrschaften, nett, aber nicht willens, Dinge ohne Not zu unterschreiben.) Zweite Frage: Da neben dem Wintergarten jenseits der Grenze nur Luft ist (wg. dem nach Norden versetzten RMH des Nachbarn) verstehe ich nicht den Zwang zur Brandmauer. Laut Bauamt können die Genehmiger damit leben, wenn die bestehende Trennmauer senkrecht nach oben im Rahmen der Wintergartenkonstruktion brandhemmend (F30 / G30) ausgeführt wird, was aber ein Preistreiber sein wird (Metallkonstruktion für den Rahmen und Brandschutzverglasung statt wie beim Rest der senkrechten Kunststoff. Dach und Tragwerk sind eh in Alu geplant). Kann man nicht darauf verzichten, weil nebendran kein Gebäude steht? Oder ist das ein "Vorhalt", wenn irgendwann der Nachbar nachziehen möchte mit einem Wintergarten seinerseits?

Antwort: Erst mal sorry, dass es so ewig gedauert hat. Reine Willkür wird das Vorgehen des Baurechtsamts wohl nicht sein. Wenn wirklich kein Bebauungsplan vorhanden ist, dann sollte Ihnen das Amt mitteilen, mit welcher Begründung Ihr Vorhaben abgelehnt wurde. Einfach mal nachfragen.
20. Nov 2009   | Email | Nach oben
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