Frage: wir wohnen in Baden-Württemberg. An unsere Gartengrenze wird momentan direkt eine Garage gebaut. Laut Bauantrag soll diese Garage begrünt werden. Jetzt will der Nachbar jedoch entgegen dem Bauantrag einen Balkon darauf machen. Da die Benutzung der Garage als Balkon einen direkten Blick von oben in unseren Garten u. in unser Wohnzimmer ermöglicht fühlen wir uns in unserer Privatsphäre beeinträchtigt. Ist die Nutzung der Garage als Balkon zulässig u. wenn ja gibt es einen Mindestabstand der einzuhalten ist?
Antwort: Die Antwort darauf gibt das Nachbarrechtsgesetz. Danach sind mit ausblickgewährenden Anlagen Grenzabstände einzuhalten. Siehe NRG BW unter
§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
NRG und mehr finden Sie unter Downloads.