Frage: wir sind gerade dabei unser Haus zu planen und haben ständig neue Ideen. Eigentlich haben wir ein Doppelhausgrundstück gekauft und möchten nun allerdings einen Einfamilienhauscharakter beibehalten. Der Frage bei der Stadt nach einem Verbindungselement wurde zugestimmt. Eigentlich wollten wir die beiden Garagen in der Mitte miteinander verbinden. Jetzt möchte unser Nachbar ganz an die Grenze bauen, da er mehr Platz benötigt. Wir jedoch möchten immernoch den EFH-Charakter beibehalten. Was können wir als Verbidnungelement zwischen die beiden Häuser positionieren. Was wäre, wenn man den Kellerabgang (Garten in den Keller) als Verbindungselement nimmt. Geht das oder braucht man da mehr Grenzabstand. Was würden Sie machen. Wir möchten keine komplette Nachbarverbindung, da wir gern mindesten drei Fenster an der Westseite möchten. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie wohnen, aber eigentlich sind die Regelungen zu diesem Punkt in allen Bundesländern ähnlich oder gleich.
Ich zitiere jetzt mal exemplarisch aus der Landesbauordnung (LBO) BW:
§ 5 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1. an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder
2. an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.
Wenn Sie ein Grundstück für eine Doppelhaushälfte kaufen, so wird da Grenzbebauung vorgeschrieben sein. Mit den beiden Garagen auf der Grenze wäre das Amt zufrieden gewesen. Damit wären auch die Außenwände der Wohnhäuser wohl so weit voneinander entfernt gewesen, dass in diesen Fenster zulässig gewesen wären.
Wenn Ihr Nachbar nun mit dem Wohnhaus auf die Grenze baut, müssten Sie ebenfalls auf die Grenze bauen. Dies könnten Sie aber weiterhin mit Ihrer Garage tun, nicht aber mit einem Kellerabgang.
Allerdings wäre damit der Abstand, um Fenster einbauen zu dürfen, noch nicht erreicht.
Dazu ein Auszug aus der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW (LBOAVO):
§ 7 Brandwände (Zu § 27 Abs. 4 LBO)
(1) Brandwände sind erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
…
(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig
1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände ohne Öffnungen, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmender Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,
Bei uns müsste daher eine solche Außenwand in einem Gebäude der Gebäudeklasse 1-3, unter die ein Einfamilienhaus fällt, nur hochfeuerhemmend sein (F60) und keine Brandwand.
Öffnungen in Wänden müssen immer der nächstniedrigeren Brandschutzklasse wie die Wände entsprechen, in diesem Fall also F30.
Fenster mit F30 gibt es hauptsächlich als Festverglasung. Die Firma Hoba hat aber einen bauaufsichtlich zugelassenen, selbstschließenden Lüftungsflügel entwickelt:
http://www.hoba.de/
Diese sind natürlich teurer als herkömmliche Fenster.
Schauen Sie in der LBO Ihres Bundeslandes nach, ob dies mit deren Vorschriften kompatibel ist. Diese und mehr finden Sie unter Downloads.
Und sprechen Sie mit Ihrem Baurechtsamt.