Absturzhoehe

Frage: ich habe eine Terrasse mit einer Absturzhöhe von ca. 60-80 cm. Darunter ist Garten, also weiche Erde. Benötige ich bei dieser geringen Höhe überhaupt ein Geländer? Eine Bekannte meinte, bis zu einem Meter wäre dies nicht vorgeschrieben!

 

Antwort: Diese Frage ist leider nicht deutschlandweit einheitlich geregelt, sondern, wie so vieles, Ländersache.

 

In Baden-Württemberg z.B. ist dies in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) geregelt. Dort steht in

 

§ 4 Umwehrungen (zu § 16 Abs. 1 LBO)

 

(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein

 

1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken,

2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5m aus diesen Flächen herausragen,

3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

 

(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen.

 

(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6cm betragen.

 

(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,

 

1. bei einer Breite von mehr als 12cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht mehr als 12cm sein,

2. bei einer Höhe von mehr als 12cm nicht breiter als 12cm sein. Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen

und bei Wohnungen.

 

Hier sehen Sie, dass Sie in Baden-Württemberg tatsächlich ab einer Absturzhöhe von 1m ein Geländer benötigen. Ebenso, wie dieses Geländer auszuführen ist.

 

In Bayern beispielsweise sieht die Sache schon wieder anders aus. In der Bayerischen Bauordnung steht unter

 

Art. 36 Umwehrungen

 

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren

 

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

2. Dächer, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie Öffnungen und nicht begehbare Flächen in diesen Dächern und in begehbaren Decken, soweit sie nicht sicher abgedeckt oder gegen Betreten gesichert sind,

3. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen); Fenster, die unmittelbar an Treppen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe

liegen, sind zu sichern.

 

(2) Die Umwehrungen müssen ausreichend hoch und fest sein. Ist mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder auf der zu sichernden Fläche

üblicherweise zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, dass sie Kleinkindern das Über- oder Durchklettern nicht erleichtern; das gilt nicht innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und innerhalb von Wohnungen.

 

In Bayern benötigen Sie also schon ab 50cm Absturzhöhe ein Geländer.

 

Um den Artikel nicht ausufern zu lassen, indem ich hier alle Bundesländer durchgehe, möchte ich Sie bitten, sich unter Downloads die Vorschriften Ihres Bundeslandes anzuschauen. Dort werden Sie die für Sie gültigen Angaben zu Umwehrungen finden.

07. Jun 2008   | Email | Nach oben
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