Frage: Ich möchte gern wissen was für eine Vorschrift es für Bodentiefe Fenster im 1.Stock gibt.
Ich weiß das eine Absturzsicherung angebracht werden muss,aber nicht ob die die mir geällt das richtige ist.
Es ist ein Edelstahlgeländer mit den
maßen:1,80cm breit
und 20cm tief.
Ich dachte daran es in eine Höhe von 70cm anzubringen.
Der Verkäufer meint das genüge als (französischer Balkon)Da ja nur eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 90 cm Vorschrift ist.
Antwort: Das ist so nicht richtig. Die Vorschriften über Umwehrungen stehen in der jeweiligen Landesbauordnung bzw. in der dazugehörigen Ausführungsverordnung.
Ich weiß nicht, wo Sie wohnen. Daher hier nun exemplarisch ein Auszug aus der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW (LBOAVO):
§ 3 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 3 LBO)
(3) Nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen und Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe des oberen Abschlusses der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante lichte Fensteröffnung gemessen.
(4) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6cm betragen.
(5) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,
1. bei horizontaler Anordnung der Brüstungselemente bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht höher als 12cm sein,
2. bei vertikaler Anordnung der Brüstungselemente nicht breiter als 12cm sein,
3. bei unregelmäßigen Öffnungen das Überklettern nicht erleichtern und in keiner Richtung größer als 12cm sein.
Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und bei Wohnungen.
Sie sehen, dass in BW lediglich bei der Frage des Abstandes der Brüstungselemente nach (5) 1. und 2. eine gewisse Freiheit besteht, aber nur bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und bei Wohnungen.
Die anderen Punkte gelten aber auch dort, wie etwa der maximale Abstand von 12cm von der zu sichernden Fläche.
Dagegen würden Sie mit Ihrem Geländer verstoßen.
Wenn Sie nicht aus BW kommen, vergleichen Sie diese Punkte mit den Vorschriften Ihres Bundeslandes. Diese finden sie unter Downloads.