Anbau Grenzabstand

Frage: ich habe in Büdingen (Wetteraukreis/Hessen)ein eigenes Haus. An dieses Haus möchte ich einen Anbau anbringen, welcher die Maße 450 cm x 250 cm x 240 cm (L/B/H) haben soll. Dieser Anbau soll keinen Zugang zum Haus haben, also nur einen separaten Zugang von aussen bekommen und als Abstellraum für Fahrräder, Gartenwerkzeug u.ä. dienen.
Der Anbau soll an die Grenze zur Strasse (50 cm Abstand)gebaut werden.
Wenn ich die HBO richtig gelesen habe, sind sonstige Gebäude mit einem Bruttorauminhalt bis 30 m³ baugenehmigungsfrei.
Stimmt dies?
Wenn ja, gilt das auch in Hinblick auf Grenzbebauung zur Strasse hin? (Abstand Haus zur Straße: 3m)

 

Antwort: Ein Anbau an ein bestehendes Gebäude ist kein eigenes Gebäude sondern eben ein Anbau und gehört somit anschließend zu diesem. Damit gilt hierfür auch nicht die Genehmigungsfreiheit für Gebäude bis 30m³ Rauminhalt.

 

Es kann aber dennoch sein, dass das Vorhaben der Genehmigungsfreistellung unterliegt, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und dessen Vorgaben eingehalten werden. Siehe HBO unter

 

§ 55 Baugenehmigungsfreie Vorhaben

 

Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung.

 

§ 56 Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich

(Genehmigungsfreistellung)

 

(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf über § 55 hinaus die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

 

1. Wohngebäuden,

2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2,

4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach Nr. 1 bis 3, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten. 3Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.

 

(2) Vorhaben nach Abs. 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn

 

1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegen,

2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,

3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,

4. sie keiner Abweichung nach § 63 bedürfen und

5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 der Bauherrschaft schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

 

(3) 1Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen und zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. 2Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. 3Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 4Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nich beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 3 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen; von dieser Mitteilung hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu unterrichten. 5Will die Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 3 oder 4 zulässig geworden ist, beginnen, gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

 

(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Abs. 2 Nr. 5 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen oder weil sie eine Überprüfung des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält; eine Begründungspflicht besteht hierfür nicht. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) 1§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 und 5 gelten entsprechend. ²§ 59 bleibt unberührt.

 

§ 57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

 

(1) 1Liegen bei Vorhaben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit

 

1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

2. von Abweichungen nach § 63,

3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

²Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten. ³§ 59 bleibt unberührt.

 

(2) 1Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. 2Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist; dies gilt nicht für Vorhaben im Außenbereich.

 

Verstoßen Sie mit dem Vorhaben gegen Vorgaben des Bebauungsplans, greift das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §57, wo die Zulässigkeit dieser Abweichungen geprüft wird.

 

Für beide Verfahren brauchen Sie aber trotzdem Bauvorlagen, die Sie einreichen müssen. Es geht eben nur etwas schneller als im normalen Baugenehmigungsverfahren.

 

Was den Abstand zur Straße angeht, so dürfen Abstandsflächen bis zu einer gewissen Grenze auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Siehe HBO unter

 

§ 6 Abstandsflächen und Abstände

 

(2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

 

Ich würde vorschlagen, Sie gehen erst mal auf Ihr Baurechtsamt und klären ab, ob Ihr Vorhaben möglich ist. Falls ja, beauftragen Sie einen Architekten mit der Anfertigung der Bauvorlagen.

 

HBO und mehr finden Sie unter Downloads.

05. Jun 2009   | Email | Nach oben
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