Anbau Lagerschuppen

Frage: Wir möchten an unsere Fertigungshalle in Baden-Württemberg an die Außenwand einen Lagerschuppen anbauen.
Die Bodenfläche ist bereits mit Knochensteinen belegt.

Die Stützen des Pultdachanbau werden nicht auf dem Boden fixiert. Das Pultdach wird einseitig mit der Gebäudewand verschraubt. Die Verkleidung wird mit verzinkten Stahl-Trapezblechen errichtet.
Keine Heizung / keine Fenster / keine Sanitäreinrichtung.
Eine Außenwand steht direkt an der Grundstücksgrenze.
Maße: L=6 m / B=2,4 / H=2,5 bzw. 3 m.
Benötigen wir dafür eine Baugenehmigung ?
Für eine schnelle Beantwortung sind wir dankbar (Witterung !) - das Bauamt gibt uns, trotz mehrmaliger Kontaktierung, seit 4 Wochen keine Rückmeldung.

 

Antwort: Da werden Sie um eine Genehmigung nicht herumkommen. Was verfahrensfrei ist, steht in der Landesbauordnung LBO) unter

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Gebäude, Gebäudeteile

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5m,

3. Gewächshäuser bis zu 4m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,

4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,

5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,

6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30m² Grundfläche und einer Höhe von 5m, im Außenbereich bis 20m² Grundfläche und einer Höhe von 3m,

10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt,

11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30m² Grundfläche,

12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundfläche;

 

Als Vorbau, der nach 10. bis zu einem Rauminhalt von 40m³ verfahrensfrei ist, wird das Baurechtsamt Ihren Anbau wohl kaum betrachten. Das sind Balkone, Erker, Tür- und Fenstervorbauten u.ä..

 

Auch Punkt 1. zieht bei Ihnen nicht, da der Anbau eben ein Anbau und kein frei stehendes Gebäude ist.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

07. Jan 2010   | Email | Nach oben
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