Frage: vielen Dank erstmal, für Ihren tollen Service :).
Wir wollen ein Einfamilienhaus mit einem Architekten bauen. Den Architekt, den wir ausgesucht haben, fragt wie hoch soll er die Baukosten ansetzen, um sein Honorar zu berechnen. Meine erste Frage ist, ändert sich das Honorar, wenn die tatsächliche Baukosten unter bzw. über dem geschätzten Wert liegen?
Frage zwei : er empfiehlt einen Vertrag über die ersten Zweiphasen und nicht die ersten drei Phasen abzuschließen.
Unsere Sorge ist, wenn einer aus dem Vertrag aussteigen möchte , wird es sehr schwierig sein einen anderen Architekten, dafür zu erwärmen oder?
Was ist normalerweise das übliche?
Meine letzte Frage ist, der Architekt hat bisher nur Umbauten und Industriebauten gemacht. Sollte man trotzdem mit ihm ein Einfamilienhaus bauen wagen?
vielen herzlichen dank
Antwort: Zuerst einmal finde ich es gut, dass Sie sich entschieden haben, mit einem Architekten zu bauen und nicht mit einem Bauträger, der Ihnen alles inklusive verspricht. Was dabei oftmals herauskommt, sieht man in jedem Neubaugebiet leider zuhauf.
Über die Qualität des Entwurfes, die Sie von dem Kollegen erwarten können, kann ich natürlich nichts sagen. Aber ich denke, dass Sie sich diesbezüglich informiert haben, bevor Sie ihn ausgesucht haben.
Grundsätzlich sollte jeder Architekt in der Lage sein, ein Einfamilienhaus zu planen, auch wenn er bisher in anderen Feldern tätig war.
Dass der Architekt nachfragt, welche Kosten er ansetzen darf, ist nicht nur legitim, sondern unerlässlich. Zu planen, ohne die Kostenobergrenze zu kennen, wäre fahrlässig.
Das Honorar des Architekten berechnet sich nach der HOAI. Die von Ihrem Architekten vorgeschlagenen Leistungsphasen 1 und 2 der Grundlagenermittlung und der Vorplanung beinhalten eine Kostenschätzung nach DIN 276, nach der das Honorar bei einem Vertrag über diese Leistungsphasen berechnet wird. Diese Kostenschätzung ist schon relativ genau, aber naturgemäß weniger als die weiteren Stufen der Kostenermittlung während des weiteren Prozesses bis zur Kostenfeststellung nach Abschluss der Baumaßnahme.
Das endgültige Honorar berechnet sich nach den wirklichen Kosten, daher kann es abhängig von diesen natürlich von den in der Frühphase veranschlagten Kosten abweichen, je nachdem, wie sich die Kosten entwickeln. Dies hängt aber nicht nur vom Architekten oder den beteiligten Firmen, sondern auch von Ihnen als Bauherren ab. Etwa wenn Umplanungs- oder zusätzliche Ausstattungswünsche die Kosten in die Höhe treiben.
Einen Vertrag über die ersten zwei Leistungsphasen abzuschließen, kann durchaus sinnvoll sein.
Das Honorar hierfür berechnet sich zwar aus der relativ gesehen etwas ungenaueren Kostenschätzung aus Lph.2, fällt aber aufgrund des geringen Anteils der ersten zwei Leistungsphasen am Gesamthonorar auch entsprechend wenig ins Gewicht.
Das Honorar für die anschließenden Leistungsphasen errechnet sich dann aus den zunehmend genauer werdenden Arten der Kostenermittlung.
Falls Sie mit diesen lieber einen anderen Kollegen beauftragen wollen, dann werden Sie auch keine Probleme haben, einen zu finden, der diese übernimmt. Auch unter den Architekten ist die Arbeitsteilung und Spezialisierung inzwischen (leider?) weit verbreitet.
Der Vorteil bei dem Ihnen von dem Kollegen vorgeschlagenen Vorgehen ist, dass Sie für einen relativ geringen Anteil des Gesamthonorars einen umsetzbaren Vorentwurf erhalten. Anschließend können Sie sich entscheiden, ob Sie zusammen mit diesem an dessen Realisierung gehen, oder sich anderweitig orientieren.
Der, in meinen Augen aber durch den geringen Anteil der ersten beiden Leistungsphasen am Gesamthonorar vernachlässigbare, Nachteil liegt darin, dass Sie bei diesem Vorgehen bei einer geringeren Endsumme für diese zu viel bezahlt hätten.
Allerdings trägt Ihr Architekt ja auch das Risiko, dass Sie mit seinem Vorentwurf zu einem anderen gehen. Und das Honorar bis zum Abschluss der Leistungsphase 2 ist nicht wirklich kostendeckend.