Aufschuettungen und Abgrabungen

Frage: Ich habe eine Doppelhaushälfte mit einem kleinen Grundstück gekauft. Dieses Grundstück ist ein Hanggrundstück und grenzt an ein Nachbargrundstück.
Jetzt möchte ich auf meinem Grundstück einen Einstellplatz machen und den Garten verändern und terrassenförmig begradigen.
Brauche ich hierzu die Genehmigung des Nachbarn und/oder einer Baubehörde?
Selbstverständlich muss ich das Nachbargrundstück entsprechend abstützen, die Abstützung würde rund 1,5m ausmachen. Brauche ich trotzdem dessen schriftliches Einverständnis?

Nach Landesbaurecht sind 2m erlaubt, nach Nachbarrecht 1,5m
Und im Bebauungsplan wird auf das Nachbarrecht verwiesen, allerdings ist auch ein Absatz hierzu, wo drin steht, das abschüssiges Gelände stufenweise mir Rundungen auszugleichen ist, dies würde meinen Garten aber in eine Rutschbahn verwandeln.

Desweiteren hat mein Architekt gesagt, dass 1m hohe Mauern nicht als Bauwerke gelten und genehmigungsfrei sind. Stimmt das?

 

Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie wohnen. Daher beantworte ich Ihre Frage auf Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg.

 

In der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg werden in §2 die Begriffe definiert. Dort steht

 

(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

 

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,

3. Camping- und Zeltplätze,

4. Stellplätze.

 

Sie sehen hier, dass sowohl Aufschüttungen und Abgrabungen als auch Stützmauern somit bauliche Anlagen sind.

 

Ob bauliche Anlagen verfahrensfrei sind, steht im

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Einfriedigungen, Stützmauern

 

45. Einfriedigungen im Innenbereich,

 

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich,

 

die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

 

47. Stützmauern bis 2m Höhe;

 

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,

 

65. Stellplätze bis 50m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,

 

66. Fahrradabstellanlagen,

 

67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300m² Fläche haben,

 

68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,

 

69. Brunnenanlagen,

 

70. Fahrzeugwaagen,

 

71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100m² Nutzfläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,

 

72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

 

Sie sehen hier, dass sowohl Stützmauern bis 2m Höhe, als auch Stellplätze im Innenbereich bis 50m² Grundfläche pro Grundstück, als auch Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3m Höhe und 300m² Fläche in BW verfahrensfrei sind.

 

Verfahrensfrei heißt zunächst einmal, Sie brauchen dafür keine Genehmigung.

 

Allerdings entbindet die Verfahrensfreiheit nicht von der Pflicht, etwaig vorhandene andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Also etwa die Vorgaben eines Bebauungsplans.

 

Wenn dort in der Frage der Höhe der Stützmauer auf die in diesem Fall strengere Vorgabe des Nachbarrechts von 1,50m verwiesen wird, dann gilt eben diese Höhe. Bis zu der bleibt die Mauer aber verfahrensfrei.

 

Auch beim Stellplatz wird sicher im Bebauungsplan geregelt sein, wo Sie diesen anlegen dürfen und wo nicht.

 

Was die Frage der abgerundeten Kanten betrifft, so würde ich beim zuständigen Baurechtsamt einfach mal nachfragen, was genau damit gemeint ist.

 

Dies bietet sich übrigens grundsätzlich an. Die Leute dort sind dafür da, Ihnen bei solchen Fragen behilflich zu sein und tun dies in den allermeisten Fällen auch gern und kompetent.

 

Auch ist es im Zweifelsfall immer ratsam, von vornherein seinen Nachbarn mit einzubeziehen. Dies vermeidet unnötigen Streit im Nachhinein.

 

Die LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

19. Sep 2008   | Email | Nach oben
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