Frage: Mein Deutsch ist leider nicht perfekt, doch ich versuche es trotzdem. Ein Doppelhaus in Bayern. Die Verbindung zur Straße wurde durch 2 Garagen verbaut. Leider ohne Grundbucheintragung eines Gehweges. Es gibt schon einen Gerichtsbeschluss. Die Nachbarn müssen ihre Garage entfernen und sich einen Hauseingang errichten. Doch sie wollen die Garage nicht verlieren.
Zwischen der Nachbargrenze und der Garage gibt es 80 cm. Abstand. Können sie sich eine Außentreppe aus Holz ohne Baugenehmigung und ohne Unterschrift von Nachbarn bauen (Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 14 BayBO)? Und kann eine solche Außentreppe als Hauseingang dienen?
Antwort: Zunächst mal ist Ihr Deutsch besser als das vieler deutscher Fragesteller. Was ich da manchmal verbessere, geht auf keine Kuhhaut. Wenn´s gar zu viel ist, lasse ich es auch manchmal, weil es mir zu blöd wird. Sie sind da eher eine löbliche Ausnahme. Somit ein Appell an alle, sich doch ein Bisschen Mühe zu geben. Sonst stell ich bald alles unverändert ein und lasse einen jeden sich blamieren, so gut er kann.
Nun aber zur Frage.
Eine Außentreppe ist kein Hauseingang sondern eine Treppe. Wenn die Nachbarn Ihren Hauseingang im Obergeschoss haben wollen, dann bleibt ihnen das unbenommen. Es steht nirgends geschrieben, dass der Eingang im Erdgeschoss liegen muss.
Wie mir ein Leser aus Bayern einmal berichtet hat, wird dort eine solche Treppe als unbedeutende Anlage angesehen nach dem von Ihnen angeführten Artikel der BayBO und wäre somit verfahrensfrei.
Da Sie ein Doppelhaus haben, ist demnach auch Grenzbebauung zulässig. Somit wäre meines Erachtens gegen die Treppe nichts einzuwenden.
Was ich aber nicht ganz verstehe, ist die von Ihnen angeführte Tatsache, dass es zu diesem Thema schon einen Gerichtsbeschluss gibt. Vielleicht verstehe ich die Frage auch falsch.
Wenn sich die Behörden schon mit der Sache beschäftigt haben, dann gehen Sie doch erst mal auf Ihr Baurechtsamt und erläutern die Sache dort.
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