Frage 1: an unser Fachwerkhaus ( Einzeldenkmal) in Brandenburg soll eine Aussentreppe, über Zweigeschosse zum Dachboden führen. Eine geradlinige Treppe ist nicht möglich wegen verschiedener Umstände z.B. notwendiger Treppenauftritt usw. eine Spindeltreppe ist laut Architekt als notwendige Treppe erlaubt. Die Spindeltreppe hat einen Durchmesser von 2,40m. Kann man uns diese Treppe verbieten? Die Denkmalbehörde möchte nur eine gerade Treppe für das erste Geschoss, keine Treppe bis zum Dachboden. Aber möchten wir mal den Dachboden ausbauen, so müssen wir das heute schon beim Treppenbau beachten . Nun sagte man uns, das eine Spindeltreppe nur bei zwei Wohnungen erlaubt ist. Aber es geht ja nur die eine Wohnung im ersten Geschoss über die Treppe und später vielleicht mal die Wohnung im Dachgeschoss. Das Erdgeschoss hat mit der Treppe doch nichts zutun. Welche Treppe müssten wir fertigen lassen, damit wir auch mal den Dachboden nutzen können. IM Haus sind die Treppen mit Genehmigung der Denkmal und Baubehörde entfernt worden. Zur Zeit, können wir unser Haus nicht vermieten, da uns die Genehmigung für die Treppe fehlt. Besten Dank
Frage 2: habe schon einmal eine Frage zu der Spindeltreppe an unserem Fachwerkhaus gestellt, leider noch keine Antwort erhalten. Ich würde sie bitte , sich doch mit der Frage zu beschäftigen, da unser Haus fertig, und wir die Treppe nicht stellen dürfen. Das Land Brandenburg sagt laut Verordnung, das bei Häusern mit mehr als zwei Wohnungen, eine Mindestauftritt von 10 cm an der inneren Begrenzung der Treppe sein muss. Da wir eine Spindeltreppe haben, ist dort eigentlich kein Mindestauftritt erforderlich. Nun die Frage, an der Treppe ist nur die Obergeschosswohnung und die Dachgeschosswohnung angeschlossen. allerding hat das Haus im Erdgeschoss auch eine Wohnung und damit sind es drei Wohnungen und unsere Spindeltreppe mit einem Durchmesser von 2,40m hat nicht den vorgeschriebenen Auftritt. Wären im Erdgeschoss keine Wohnung, würde dann der Auftritt reichen, denn dann sind nur zwei Wohnungen im Haus und kein Mindestauftritt erforderlich. Ich finde das unlogisch, den an der Höhe der Treppe bzw. an ihrer Nutzung ändert sich doch nichts, den es sind ja immer nur zwei Wohnungen durch sie erschlossen. Das Bauamt will nur zustimmen, wenn wir auf den Ausbau des Dachgeschosses verzichten. eine gerade Treppe ist nicht möglich und im Haus sind keine Treppen mehr vorhanden, mit Genehmigung entfernt. Können sie uns helfen? besten Dank
Antwort: Ich beschäftige mich mit allen Fragen, die hereinkommen, und das sind ziemlich viele. Allerdings tue ich das unentgeltlich in meiner Freizeit abends und am Wochenende nach einer 50-60 Stundenwoche, sodass ich dann doch etwas Geduld von Seiten der Fragesteller voraussetzen möchte.
Sie haben ein Objekt, das dem Denkmalschutz untersteht. Dies ist immer heikel, da sind Sie den Bürokraten der Denkmalschutzbehörde ausgeliefert.
Mir scheint aber, bei Ihnen handelt es sich um ein grundsätzliches baurechtliches Problem, nicht um ein denkmalschützerisches. Das verstehe ich allerdings nicht, da Sie ja schreiben, dass Sie einen Architekten haben. Dieser sollte sich doch mit den örtlichen Vorschriften auskennen und diese im Vorfeld berücksichtigen.
Ich bin im brandenburgischen Baurecht nicht so zuhause, habe aber auf jeden Fall die von Ihnen erwähnte Verordnung zur Mindestbreite nicht finden können. In der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) habe ich dazu nichts finden können und auch keine weitergehende andere Verordnung. Es gibt zwar einige Punkte, die für Wohngebäude bis zu zwei Wohneinheiten nicht gelten. In diesem Fall ist es eben eindeutig. Ein Wohngebäude mit drei Wohnungen fällt nicht darunter, egal ob die Treppe nur zwei Wohnungen miteinander verbindet. Das ist eben leider so, wenn auch nicht logisch.
Wie gesagt, zu einer Mindestauftrittsbreite steht in der BbgBO aber nichts. Schicken Sie mir doch mal die entsprechende Verordnung zu, dass ich die Aussage des Baurechtsamts beurteilen kann.
Die BbgBO und mehr finden Sie unter Downloads.