Frage: wir (Rheinland-Pfalz) beabsichtigen demnächst den Bau eines Mehrfamilienhauses (zur Vermietung als FeWos) mit 3,5 Stockwerken, 3 Wohneinheiten und im EG Garagen-Kellerraum.
Das Haus wird auf einem kleinen Grundstück am relativ steilen Hang stehen und anstatt eines Treppenhauses im Gebäude planen wir den Zugang der einzelnen Appartments von einer Aussentreppe aus.
Wir möchten damit Platz sparen und wüßten nun gerne ob das überhaupt prinzipiell zulässig ist oder ob jedes Mehrfamilienhaus grundsätzlich ein innen liegendes Treppenhaus benötigt.
Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre freundliche Hilfe,
Antwort: Es steht nirgends geschrieben, dass sich die notwendige Treppe innerhalb des Gebäudes befinden muss. Es gibt genügend Beispiele, etwa bei Häusern mit Laubengangerschließung, bei denen sich die Treppe außerhalb des Gebäudes befindet.
Was Sie bei Treppen und gegebenenfalls Treppenräumen beachten müssen, steht in der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz unter
Vierter Abschnitt Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen
§ 33 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können verlangt werden, wenn dies zur Rettung von Menschen im Brandfall erforderlich ist.
(2) Notwendige Treppen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und leicht und gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden können. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
(3) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für Treppen in Wohnungen.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen, in der Gebäudeklasse 3 aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend herzustellen; dies gilt nicht für Treppen in Wohnungen.
(5) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen und ihrer Absätze muss 1m betragen. In Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80m. Treppen mit geringer Benutzung können eine geringere Breite haben.
(6) Zwischen einer Treppe und einer in ihrer Richtung aufschlagenden Tür muss ein Treppenabsatz angeordnet werden, dessen Tiefe der Breite der Tür entspricht.
(7) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei besonders breiten Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(8) An den freien Seiten der Treppen und Treppenabsätze sind verkehrssichere Geländer anzubringen; sie müssen 0,90m, bei mehr als 12m Absturzhöhe 1,10m hoch sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der erforderlichen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.
(9) Auf Handläufe und Geländer kann verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
§ 34 Treppenräume und Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum), der an einer Außenwand angeordnet ist. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn die Rettung von Menschen aus den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen
Treppenraums nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1. mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen,
2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des notwendigen Treppenraums erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben
und
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, sein.
Abweichungen von Satz 2 Nr. 2 und 4 können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
(4) Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muss einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand angeordneten notwendigen Treppenraum ins Freie führen. Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoss kann verzichtet werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
(5) In Gebäuden der Gebäudeklasse 4 müssen in Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe vor Treppenräumen notwendige Flure angeordnet werden.
(6) Die Wände notwendiger Treppenräume sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in der Bauart von Brandwänden und in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerbeständig herzustellen; in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 sind Wände, deren Feuerwiderstand dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig. Satz 1 gilt nicht für nicht tragende Außenwände notwendiger Treppenräume, wenn sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch Öffnungen in anschließenden Außenwänden im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(7) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen,
2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
(8) Für den oberen Abschluss von notwendigen Treppenräumen gilt § 31 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend, sofern nicht das Dach den Abschluss bildet. Der notwendige Treppenraum kann mit einem Glasdach überdeckt werden.
(9) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu
1. Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Gaststätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von mehr als 200m² mindestens
feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen,
2. notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,
3. Wohnungen, Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie sonstigen
Räumen mindestens dicht schließende Türen haben.
(10) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein.
Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60m x 0,90m haben, die geöffnet werden können. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(11) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche und bei notwendigen Treppenräumen, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, muss an der höchsten Stelle eines notwendigen Treppenraums ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von 5 v. H. der Grundfläche, mindestens von 1m² haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Es kann verlangt werden, dass der Rauchabzug auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.
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