Frage: Können sie mir folgende Frage zum ermitteln eines
Vollgeschosses beantworten.
Das Obergeschoss hat einen auskragenden Balkon,
kann diese Balkonfläche zur Gesamtobergeschossfläche mitgezählt werden.
Das darüber liegende Dachgeschoss hat einen zurück-
liegenden Balkon, darf diese Fläche von der Gesamtdachgeschossfläche abgezogen werden.
Das würde die 3/4 Regel für ein Vollgeschoss
wesentlich verbessern.
Antwort: Das wird in der Baunutzungsverordnung eindeutig definiert unter:
§ 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
Balkone und Loggien bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt.
Sie dürfen also den Balkon im OG nicht hinzuzählen, müssen jedoch die Dachloggia abziehen.
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