Frage: Hallo, wir haben ein Reihenmittelhaus in NRW. Dieses haben wir 2003 um 1,30 m aufgestockt. Wir möchten nun einen Balkon anbauen. Müssen wir den Balkon bis an die Grenzen setzen, weil hier bereits Grenzbebauung vorgeschrieben ist? Einsichten in Fenster bzw. Ruhebereicht der Nachbarn ist nicht gegeben, da der Balkon in einem 90 Crad Winkel zu den Nachbarhäusern steht, unsere Blickrichtung also gerade aus verläuft, von den Häusern weg. Die Häuser sind 7,25 m breit und die Gärten sind ca. 15 m lang. Die Terrassen der Nachbarn und auch unsere sind überdacht. Können die Nachbarn hier das Gebot der Rücksichtnahme eventuell für sich geltend machen? Vielen Dank im Voraus.
Antwort: Sie müssen den Balkon sicher nicht bis an die Grenze bauen. Ich würde Ihnen im Gegenteil dazu raten, mit dem Balkon so weit von der Grenze wegzubleiben, dass Sie keine Probleme mit dem Nachbarrecht bekommen.
Im Nachbarrechtsgesetz NRW steht dazu unter
§ 4 Umfang und Inhalt
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von
2m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.
(2) Von einem Fenster, das
a) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,
b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder
c) gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist, muss mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
(3) Die Abstände sind waagerecht vom grenznächsten Punkt der Einrichtung oder des Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.
(4) Die Abstände dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks unterschritten werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(5) Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.
§ 5 Ausnahmen
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht
a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss;
b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3m Breite (Mittelwasserstand);
c) für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte; Kellerrampen und Kellertreppen;
d) wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.
Fragen Sie doch mal auf dem Baurechtsamt nach, ob Sie mit dem Balkon auf die Grenze müssen, was ich mir nicht vorstellen kann. Wenn nicht, bleiben Sie die 2m nach Nachbarrechtsgesetz von der Grenze weg.
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