Bauantrag Balkonanbau BW

Frage: BALKON in Baden-Württemberg

Wir haben ein Haus (Baujahr 1931,ausgeriegeltes Fachwerk) in Baden-Württemberg gekauft. Nun wollen wir daran einen Holzbalkon (7m x 3m, 4,30m über Grund) anbauen. An der Hauswand wird der Balkon auf einer Pfette (an horizontalem Tragebalken) befestigt, vorne wird er auf 3 Stützen in ca. 80cm tiefen Fundamenten stehen.

Bis auf einen Nachbarn, sind alle mit der Baumaßnahme einverstanden. Ein Nachbar besteht allerdings auf einer offiziellen Baugenehmigung.

Ist diese wirklich nötig? Was passiert, wenn man die Errichtung des Balkons ohne offizielle Baugenehmigung beginnt? Wie lange kann es maximal bis zum Erhalt der Baugenehmigung dauern? Wie hoch muß das Geländer gemäß LBO sein?

Vielen Dank vorab.

 

Antwort: Einen Bauantrag brauchen Sie dafür ohnehin, egal ob Ihre Nachbarn damit einverstanden sind oder nicht.

 

Wenn Sie den Balkon ohne Genehmigung errichten, kann es im Extremfall dazu führen, dass Sie Ihn wieder abreißen müssen, Bußgeld inklusive.

 

Lassen Sie den Bauantrag von einem Architekten oder dem Zimmerermeister, der Ihnen den Balkon hinstellt, anfertigen und reichen Sie ihn ein.

 

Wie lange es dann dauert, hängt davon ab, wann der Gemeinderat tagt und sich mit der Sache befasst. Nach 4-6 Wochen sollte die Sache durch sein.

 

Zur Höhe des Geländers steht in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW (LBOAVO)

 

§ 4 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 1 LBO)

 

(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein

 

1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken,

2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5 m aus diesen Flächen herausragen,

3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

 

(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen.

 

(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6cm betragen.

 

(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muß,

 

1. bei einer Breite von mehr als 12cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht mehr als 12cm sein,

2. bei einer Höhe von mehr als 12cm nicht breiter als 12cm sein.

 

Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen.

 

Unter (2) sehen Sie, dass Ihr Geländer mindestens 90cm hoch sein muss.

 

LBO, LBOAVO und mehr finden Sie unter Downloads.

08. May 2009   | Email | Nach oben
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