Frage: ich bin gerade auf Ihre Seite gestoßen und momentan sehr verzweifelt. Vielleicht können Sie uns ja einen Rat geben.
Wir haben ein Grundstück auf das wir unser EFH mit Doppelgarage bauen möchten. Das Problem hierbei gestaltet sich so, dass das Grundstück sich momentan auf Bauerwartungsland befindet und ein aktuelles Baugebiet noch ca. 15 Plätze frei hat. Dieses Baugebiet steht auf einem Berg und wir möchten dort nicht hin bzw. auf unserem Grund bauen. Die Gemeinde ist sich momentan uneins, ob sie das Gebiet zu dem auch unser Streifen mit 3000m² fällt erschließen soll. Am 06.09. haben wir eine Bauvoranfrage in der Gemeinde abgegeben. Wir wurden daraufhin schon 3x vertröstet, da sich der Gemeinderat nicht eins wird, ob das neue Baugebiet nun erschlossen wird oder nicht. Der Bgm hat uns mehrmals versichert dass er dafür steht dass wir unseren Plan durchsetzen und hat unsere Bauvoranfrage am 11.11. mit zum Landratsamt gebracht. Dieses hat nun wie folgt geantwortet:
Guten Morgen Herr Bürgermeister,
wie Sie uns wissen ließen, ist bei der Gemeinde ein Bauantrag zum "Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage" auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 156 und 157 je der Gemarkung eingereicht worden.
Zur Entscheidungsfindung hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens haben Sie das Landratsamt um eine Vorabbeurteilung zum geplanten Bauvorhaben gebeten. In Bezugnahme auf das diesbezüglich gemeinsame Telefonat von dieser Woche habe ich mich mit Herrn ... und Herrn ... besprochen.
Auf Grundlage des uns vorgelegten Lageplanes wird das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht wie folgt beurteilt:
Der beantragte Standort liegt am R ande des Bebauungsplangebietes "Hinter den Gärten" und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt.
Das geplante Bauvorhaben ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Außenbereich zuzuordnen und erweist sich daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht als nicht genehmigungsfähig.
Eine Baugenehmigung ist nur mittels bauleitplanerischer Begleitung möglich.
Aus ortsplanerischer Sicht bedarf es zur Realisierung des geplanten Bauvorhabens einer Bebauungsplan-Erweiterungsplanung. Dies ist erforderlich, weil nur so eine geordnete Siedlungsentwicklung gewährleistet und sichergestellt wird, zumal der Flächennutzungsplan der Gemeinde im fraglichen Bereich bereits in einem größeren Umfang neue Wohnbauflächen vorsieht. Das Landratsamt sieht hier daher ein grundsätzliches Planungserfordernis. Eine Freihaltung der später eventuell hier geplanten Erschließungsstraße ist jedenfalls nicht ausreichend.
Die Bebauungsplanerweiterung könnte auch ein kleineres Gebiet umfassen. Für eine diesbezügliche Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Können Sie uns sagen, was wir genau darunter verstehen dürfen, bzw. was wir nun noch tun können. Kann es denn so schwer sein, auf seinem eigenen Grundstück zu bauen. Wir möchten direkt an ein Haus das zum Ort gehört anschließen, deshalb verstehen wir dies alles nicht wirklich. Zumal bei einer Firma und einem anderen Bauherren dies auf einem Grundstück ca. 500m weiter geklappt hat.
Für eine Rückantwort wären wir sehr dankbar.
Antwort: Eigentlich steht ja in dem Schreiben schon alles drin. Versuche mal, es etwas verständlicher auszudrücken.
Ihr Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Daher ist Ihr Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Im Flächennutzungsplan ist dort aber Wohnbebauung vorgesehen.
Ihr Grundstück müsste daher im Zuge einer Erweiterungsplanung des bestehenden Bebauungsplans in dessen Geltungsbereich mit einbezogen werden. Dann dürften Sie bauen.
Reden Sie mit der Gemeinde, ob diese dazu bereit ist und falls ja, ob bzw. wie weit Sie sich an den dafür anfallenden Kosten zu beteiligen hätten.