Bauliche Anlage BW

Frage: laut LBO darf eine Stützmauer 2m Höhe haben, damit diese keine bauliche Anlage ist. Wie sieht es aus, wenn auf die Stützmauer noch ein Zaun (Einfriedung) zur Absturzsicherung angebracht werden soll?
Die Einfriedungshöhe/Abstand regelt das NRG bzw. die Ortsbausatzung.
Entsteht zusammen (Stützmauer und Zaun) eine bauliche Anlage, wenn man dann über die 2 Meter kommt? Braucht man dann in diesem Fall eine Baugenehmigung oder sind Stützmauer und Zaun zwei getrennte Sachen? Wenn ein Drahtzaun gesetzt wird, ist dann die Höhe unrelevant oder kommt immer die 2 Meter-Regelung in Betracht? Kann also ein Zaun unter der Beachtung des NRG bzw. Ortsbausatzung auf die Stützmauer gesetzt werden, solange die 2 Meter nicht überschritten werden?

 

Antwort: Wie kommen Sie denn darauf, dass eine Stützmauer keine bauliche Anlage ist? Sie ist eine, wie auch ein Zaun, egal wie hoch er ist.

 

Dazu steht in der LBO unter

 

§ 2  Begriffe

 

(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

 

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,

3. Camping- und Zeltplätze,

4. Stellplätze.

 

Eine Stützmauer ist in BW bis 2m Höhe genehmigungsfrei, ebenso wie Einfriedungen. Siehe LBO unter

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Einfriedigungen, Stützmauern

 

45. Einfriedigungen im Innenbereich,

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

47. Stützmauern bis 2 m Höhe;

 

Eine Stützmauer ist eine Stützmauer, eine Einfriedung eine Einfriedung.

 

Ihre Stützmauer wird nicht über Ihr Gelände herausragen, sondern Ihr Grundstück zum Nachbarn hin abstützen. Damit hat sie mit der Höhe der geplanten Einfriedung (Zaun) nichts zu tun.

 

Dieser wiederum ist im Innenbereich genehmigungsfrei. Sie müssen eben die Vorgaben des NRG oder auch der Ortsbausatzung, des Bebauungsplans etc. beachten. Die Höhe des Zauns messen Sie von der Oberkante Ihres Geländes.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

24. Sep 2009   | Email | Nach oben
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