Belueftung Fenster

Frage: Meine Eltern haben eine Wohnung gemietet, der Umbau des gesamten Hauses erfolgt derzeit. Die Wohnungsgrundriße werden verändert. In ihrer Wohnung gibt es neben Wohnzimmer, Schlafzimmer noch ein Gäste- oder Kinderzimmer. Dieses hat ein großes Fenster bei welchem nur das Oberlicht öffenbar ist. Dieses Oberlicht erreicht man aber nur mit einer Leiter. Gibt es eine Vorschrift, die besagt, das ein Wohnraumfenster öffenbar sein muß für die Belüftung und man dies auch ohne Leiter öffnen können muß. Die Auskunft des Bauleiters war, dass hätte der Architekt so vorgesehen, das es nicht zu öffnen ist.Im ersten Bauabschnitt sind aber alle Fenster zu öffnen.

Mein Eltern sind über 70 Jahre, die können auf keine Leiter mehr steigen und dieses Zimmer ist für meinen Vater geplant. Vielleicht können sie uns einen Tip geben. Vielen Dank im voraus.

Antwort: Wo Sie wohnen, haben Sie leider nicht geschrieben. Daher nun die Antwort auf Basis der Vorschriften in BW.

 

Sie finden die Landesbauordnungen aller Bundesländer unter Downloads, so dass Sie vergleichen können.

 

In der Landesbauordnung BW (LBO) steht zum Thema folgendes:

 

SECHSTER TEIL

 

Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen

 

§ 34 Aufenthaltsräume

 

(1) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens betragen:

 

1. 2,2m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5m außer Betracht,

2. 2,3m in allen anderen Fällen.

 

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

 

(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muss mindestens 1,3m unter der Decke liegen.

 

(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

 

(5) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.

 

Unter (2) sehen Sie, dass für Aufenthaltsräume in BW ein Fensteranteil von 10% der Grundfläche zur Belichtung vorgeschrieben ist. Außerdem müssen Aufenthaltsräume ausreichend belüftet werden können.

 

Dies kann aber auch durch ein öffenbares Oberlicht geschehen. Dass ihre Eltern dieses mittels Leiter nicht öffnen können, dafür kann der Bauträger erstmal nichts.

 

Allerdings dürfte es doch überhaupt kein Problem sein, das Fenster mit einem Beschlag auszurüsten, der das Öffnen des Oberlichts von unten ermöglicht.

 

LBO und mehr finden Sie, wie gesagt, unter Downloads.

 

05. Sep 2010   | Email | Nach oben
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