Brandschutz Dachueberstand

Frage: Wir haben ein Grundstück geteilt und einen Teil davon gekauft.
Auf dem Grundstück stand ein alter Hof mit Scheune, die Scheune haben wir abgerissen, und an selber Stelle ein Einfamilienhaus gebaut.
Unser Haus ist ca. 3m niedriger als das noch bestehende alte Haus.
Nun die erste Frage wer ist für die Schließung des Giebels am Bestandsgebäude verantwortlich? der Verkäufer oder wir als Käufer, im Notarvertrag wurde nichts vereinbart.

Und die zweite Frage, den Dachvorsprung am Bestandsgebäude beträgt ca. 30cm über die Grundstücksgrenze. Über die Grundstücksgrenze von unten(Windfangbrett, Lattung, Ziegel (keine Ortgangziegel) stehen über. Der Baurechtsbehörde hat dies nun bemängelt, der Brandschutz wäre so nicht gewährleistet. Wie sollen wir an einem solch alten Dach einen geeigneten Brandschutz herstellen? Es sind drei Sorten Ziegel auf dem Dach, ich bezweifel das man von der Sorte Ziegel noch Ortgangziegel bekommt. Was für Alternativen gibt es?
Die Ziegelreihen sind zudem auf ca. 10 Reihen um einen Ziegel Schräg laufend.

Vielen Dank für Ihre Antworten

 

Antwort: Ich bin kein Anwalt. Aber ich würde hier doch einmal gefühlsmäßig sagen, dass hier das Verursacherprinzip gelten müsste.

 

Sprich, wenn Sie durch den Abriss die nötige Schließung des Giebels verursachen, dann sind Sie auch dafür verantwortlich und müssen es bezahlen. Alles andere würde für mich keinen Sinn ergeben.

 

Was den Brandschutz anbelangt, so wäre Ihnen mit passenden Ortgangziegeln auch nicht weitergeholfen.

 

Sie haben leider nicht geschrieben, wo Sie wohnen. Daher beantworte ich Ihre Frage auf Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg. Vergleichen Sie dann anschließend die Paragrafen mit denen Ihres Bundeslandes. Diese finden Sie unter Downloads.

 

Bei uns steht in des Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) unter

 

§ 9 Dächer (Zu § 27 Abs. 1 und 2 LBO)

 

(1) Die Bedachung muß widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (harte Bedachung). Eine andere Bedachung ist zulässig, wenn die Dachhaut

 

1. bei Wohngebäuden geringer Höhe mindestens schwerentflammbar,

2. bei sonstigen Gebäuden nichtbrennbar ist.

 

 

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

 

(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden, deren Dachflächen einen Winkel von weniger als 120° bilden, ist das Dach von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 1,25 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

 

(3) Von Brandwänden und von Wänden nach § 6 Abs. 1 müssen Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen eine Brandübertragung geschützt sind.

 

(4) Dächer von Gebäudeteilen, die an Wände mit höherliegenden Öffnungen anderer Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen anschließen, sind bis zu einem Abstand von 5m von diesen Wänden von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht bei Dächern

 

1. über Eingängen, Terrassen, Balkonen sowie bei lichtdurchlässigen Dächern von Wohngebäuden,

2. von Wohngebäuden geringer Höhe,

3. von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind.

 

(5) Dächer, die Aufenthaltsräume, ihre Zugänge und zugehörige Nebenräume abschließen, sind von innen nach außen mindestens feuerhemmend herzustellen, wenn über die Dachfläche eine Brandübertragung auf andere, höherliegende Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu befürchten ist.

 

Wenn es dem Baurechtsamt um die Brandübertragung von Ihrem Haus auf das bestehende Gebäude geht, so könnten Sie dies durch eine feuerhemmende Ausgestaltung der Dachfläche von innen nach außen erfüllen.

 

Dies erreichen Sie beispielsweise durch eine entsprechende Gipskartonbeplankung. Siehe z.B. unter folgendem Link:

 

http://www.knauf.de/pdf/bilder/detbl_wmv/d61_0204_screen_ger.pdf

 

Die Seite dieses und anderer Hersteller finden Sie unter Links.

 

Bei Ihnen geht es aber wohl eher um die Brandübertragung vom bestehenden Gebäude auf das Ihre.

 

Sie müssen ja den Dachüberstand nicht bestehen lassen. Entfernen Sie ihn, bringen auf der Giebelwand eine Blechverwahrung an und lassen die Dacheindeckung des bestehenden Daches auf dieser auslaufen, ohne Ortgangziegel.

 

Fragen Sie am besten erst mal bei Ihrem Baurechtsamt nach, welche Maßnahmen sich die Herrschaften vorstellen.

28. Jun 2009   | Email | Nach oben
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