Dach aus Planen im Garten

Frage: Wir haben auf unserem eigenen Gartengrundstück (Ortsrand) eine Planenüberdachung errichtet. Diese Überdachung ist 4,75m breit und 6 m lang, bei einer Höhe von ca.3,50m. Diese Überdachung verfügt über kein Fundament, und ist von allen Seiten offen. Brauche ich für eine solch pavillonähnliche Überdachung eine Genehmigung?

 

Antwort: Ihre Überdachung ist durch das Dach ein Gebäude, wäre aber auch ohne Dach eine bauliche Anlage. Ob Sie diese ohne Genehmigung errichten dürfen, hängt zum einen davon ab, in welchem Bundesland Sie leben. Zum anderen davon, ob sich das Grundstück innerhalb des Bereichs eines gültigen Bebauungsplans bzw. innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ (Innenbereich) oder im Außenbereich befindet.

 

Ich werde anschließend, kursiv geschrieben, aus der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg zitieren. Meine Anmerkungen dann, in normaler Schrift, dazwischengeschoben.

 

Falls Sie aus einem anderen Bundesland kommen, vergleichen Sie diese Punkte bitte mit den entsprechenden Ihrer Landesbauordnung. Die LBOs der meisten Bundesländer finden Sie unter Downloads.

 

Die Begriffe werden erklärt in

 

§2 Begriffe

 

(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

 

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,

3. Camping- und Zeltplätze,

4. Stellplätze.

 

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

Welche Gebäude oder baulichen Anlagen verfahrensfrei sind, steht im

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Gebäude, Gebäudeteile

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,

 

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m,

 

3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,

 

4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,

 

5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,

 

6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

 

7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe von 3 m,

 

10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,

 

11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,

 

12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;

 

Hier können Sie sehen, dass Sie im Innenbereich Terrassenüberdachungen bis 30m² Grundfläche ohne Genehmigung errichten dürfen. Wenn Ihre Überdachung eine Terrassenüberdachung ist und Ihr Grundstück im Innenbereich liegt, würde das ja genau passen. Im Außenbereich gilt dies aber nicht.

 

Des weiteren sind verfahrensfrei:

 

Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung

 

48. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür genehmigten Camping- und Zeltplätzen,

 

49. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweck-entsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude+) und Einfriedigungen,

 

50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,

 

51. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude) und Tribünen,

 

52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

 

53. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,

 

54. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im Innenbereich;

 

Hier können Sie sehen, dass Sie im Außenbereich ohne Genehmigung nur eine Pergola bis 10m² Grundfläche errichten dürften. Eine Pergola hat aber kein Dach.

 

Wie gesagt, es kommt sehr darauf an, wo Ihr Grundstück liegt, ob im Innen- oder im Außenbereich. Auch sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden. Laden Sie sich die LBO Ihres Bundeslandes unter Downloads runter und vergleichen Sie die obigen Punkte.

05. Apr 2008   | Email | Nach oben
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