Frage: wir wohnen in einem 6-Parteien-Haus in Köln welches aus Mietern und Eigentümern besteht. Wir sind Eigentümer und bewohnen eine Wohnung in der obersten Etage. Über unserer Wohnung und der des Nachbarn ist ein Trockenboden. Die über unserer Wohnung liegende Hälfte haben wir damals mitgekauft und es ist auch ein Sondernutzungsrecht eingetragen. Die andere Hälfte wird weiter als Trockenboden genutzt. Der Dachboden ist ganz normal über das Treppenhaus zu erreichen.
Nun möchten wir unsere Seite des Dachbodens zum Kinder- und Schlafzimmer ausbauen. Da wir handwerklich geschickt sind werden wir den Ausbau in Eigenregie durchführen. Die Frage ist jetzt aber, ob wir eine Baugenehmigung benötigen oder nicht? Es werden zwar Dachfenster eingebaut, dies ist aber mit der Wohnungsbaugesellschaft schon geklärt. Weiter möchten wir das Dach dämmen und Trockenbauwände einziehen, jedoch keine weitere Decke. Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen da man beim Bauamt der Stadt Köln jeden Tag eine andere Aussage bekommt.
Können wir die Baugenehmigung selber beantragen oder muß dies ein Architekt machen, falls eine benötigt wird? Wie hoch sind die Kosten für eine solche Genehmigung?
Antwort: Das ist natürlich schade, wenn Ihnen dazu auf dem Baurechtsamt keiner eine verbindliche Aussage machen kann. Die sollten das ja wissen, da Sie es dann anschließend auch beurteilen müssen.
Wenn ich den untenstehenden Paragrafen der Landesbauordnung (BauO NRW) lese, dann würde ich sagen, Sie brauchen dafür keine Genehmigung.
§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen;
dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,
5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.
Wenn das Amt doch auf einer Genehmigung besteht, sollten Sie den Antrag auch selbst machen können. Siehe LBO unter
§ 57 Bauherrin, Bauherr
(2) Bei technischen einfachen baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter beauftragt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
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