Frage: Ich habe letztes Jahr ein Bungalow in Niedersachsen erworben. Das Haus war noch nicht gedämmt und der Dachausbau war auch noch nicht fertig. Auf dem Dachboden standen lediglich die Trockenbauwände und die Dämmung war fertiggestellt.
Jetzt wollten wir einen Heizungsbauer mit der Heizung im Dachgeschoss beauftragen und der machte uns darafu aufmerksam, dass die Grundrisse für das Dachgeschoss in den Bauunterlagen nicht vorhanden waren.
Bei der Überprüfung des Bauantrags des Vorbesitzers bin ich auf einige Ungereimtheiten gestossen. So fehlen dort der Grundriss vom Dachgeschoss und auch sind die Dachfenster nicht eingezeichnet. Was mich besonders stutzig macht ist, dass die Treppe die zum Dachgeschoss führt nicht eingezeichnet ist.
Die Nettogrundfläche des Erdgeschosses beträgt 144m2 und die Bruttogrundfläche 168m2. Bei einer Grundstücksgröße von 580m2 und einer GRZ von 0,3 liegt also die Wohnfläche des Erdgeschosses noch im Rahmen. Was ist aber nun wenn ich den Dachboden (ca 120m2) ausbaue? Laut LBO Niedersachsen ist ein Ausbau des Dachbodens genehmigungsfrei. Brauche ich nun eine Genehmigung oder geht es auch ohne? Leider habe ich auch keine Unterlagen zu Statik und sonstigem des Hauses.
Antwort: Die Wohnfläche im Dachgeschoss hat keinen Einfluss auf die GRZ, sondern lediglich auf die GFZ.
Was den Ausbau des Dachgeschosses ohne Bauantrag angeht, so steht dazu in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) unter
§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen, soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.
(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden
1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
3. die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt,
2. die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
3. die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten.
(5) Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.
(6) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.
Unter (4)2. Sehen Sie, dass Sie für die Umwandlung von Flächen im Dachgeschoss in Wohngebäude keine Genehmigung brauchen.
Was die Dachfenster angeht, so steht im im obigen Paragrafen erwähnten Anhang folgendes:
Anhang
Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer
13.1 Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen,
13.2 Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen,
13.3 Fenster- und Rollläden,
13.4 Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz fertig gestellter baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,
13.5 Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden,
13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.
Somit sind auch diese genehmigungsfrei.
NBauO und mehr finden Sie unter Downloads.