Fenster auf Grenze

Frage: unser 2006 gekauftes Wohnhaus befindet sich an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. Im Sommer haben wir u.a. alle Fenster des Hauses erneuert und auch Veränderungen vorgenommen, die baugenehmigungspflichtig waren. Die Fenster auf der Seite zum Nachbargrundstück haben wir aber nicht verändert bzw. vergrößert, sondern nur ausgetauscht. Außerdem haben wir die vorhandenen alten Fensterstürze durch neue Stürze ersetzt. Der Sachbearbeiter vom Bauamt fordert nun, dass der Nachbar entweder eine Dienstbarkeit eintragen lässt oder wir die beiden Fenster zumauern bzw. brandschutzsicher (F 90) umbauen müssen. Seiner Ansicht nach ist der vorhandene Bestandsschutz der Fenster durch das (seiner Ansicht nach baugenehmigungspflichtige) Wechseln der Stürze verlorengegangen ohne dass es eine Möglichkeit des Rückbaus gibt. Ist das so zutreffend? Sehen Sie evt. andere Alternativen? Der Nachbar hat in dem Bereich zwar kein Gebäude stehen und ist mit den Fenstern einverstanden(liegt dem Bauamt auch schriftlich vor), wird der Belastung seines Grundstücks voraussichtlich aber nicht zustimmen. Vielen Dank!

 

Antwort: Das ist natürlich eine ziemliche Haarspalterei. Wenn Sie nur die Fenster ausgetauscht hätten, dann wäre dies offensichtlich kein Problem gewesen. Durch den Austausch der Stürze soll das Ganze dann genehmigungspflichtig sein und Sie müssen andere Vorgaben erfüllen.

 

Ob der Austausch der Stürze wirklich genehmigungspflichtig ist, hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie wohnen.

 

Schauen Sie mal in Ihrer Landesbauordnung nach, was dort verfahrens- oder genehmigungsfrei ist. Die LBOs finden Sie unter Downloads.

 

Wenn dort beispielsweise steht, dass Öffnungen in Außenwänden, unwesentliche Änderungen o.ä. verfahrensfrei sind, dann wäre die Argumentation des Beamten meiner Meinung nach hanebüchen.

 

Wenn solche Dinge genehmigungspflichtig sind, wäre sie es zwar auch, Sie können aber wohl nichts dagegen machen, wenn der Herr sich stur stellt.

 

Vielleicht reicht es ja aber auch schon, wenn Sie sich an dessen Vorgesetzten oder einen anderen Mitarbeiter des Amtes wenden, um einen Weg zu einer gütlichen Einigung zu finden.

20. Nov 2009   | Email | Nach oben
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