Frage: ich bin selbstständiger, alleinarbeitender friseurmeister und mein wunsch ist es, in einer grossen wohnung einen teil abzuteilen und diesen teil als gewerbl. raum zu nutzen.
solch ein objekt habe ich jetzt gefunden. es ist ein altbau der jahrhundertwende, mit holztreppen im 1.OG. es befindet sich kein balkon an der wohnung. die wohnung ist durch 2 eingänge über ein treppenhaus begehbar.es befindet sich nur eine toilette in der wohnung. eine front des hauses zeigt zur hauptstrasse, die andere seite auf einen einzelhandel-parkplatz.
es muss doch eine möglichkeit geben dort ein gewerbe aufzumachen! das heisige bauamt (nach tel. auskünften) ist sehr stur. aber es muss doch sowas wie eine ausnahme geben! bitte helfen sie mir!
Antwort: Zunächst mal sollten Sie auf Ihr Baurechtsamt gehen und Einsicht in den Bebauungsplan nehmen.
Da sehen Sie dann, in welcher Art von Wohngebiet sich das Haus befindet. Zudem werden Sie im Textteil etwas darüber finden, ob und wenn ja welche Gewerbebetriebe dort zulässig sind. Welche im Sinne von nicht störend oder störend, nicht im Sinne von Friseursalon ja oder nein.
Im Bebauungsplan können die Vorschriften aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weiter eingeschränkt werden.
Prinzipiell gilt aber für Wohngebiete nach der BauNVO folgendes:
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.
§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere
Wohngebiete)
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3. sonstige Gewerbebetriebe,
4. Geschäfts- und Bürogebäude,
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3. Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Wie Sie sehen können, kommt es darauf an, welche Art von Wohngebiet es ist, ob ein Gewerbebetrieb grundsätzlich oder nur ausnahmsweise zulässig ist.
Ein weiterer Paragraf, der Ihnen nützen könnte, ist dieser:
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
Oder ist Ihr Problem ein ganz anderes? Wenn Sie sagen, dass das Haus an der Hauptstraße steht und sich hinter dem Haus ein Einzelhandelsparkplatz befindet, wird das Haus wohl gar nicht in einem Wohngebiet stehen und es geht weniger um das Gewerbe an sich sondern um die baulichen Voraussetzungen.
Da sollten Sie dann eben ebenfalls persönlich aufs Baurechtsamt gehen und sich mit den Herrschaften unterhalten, welche Maßnahmen Sie treffen müssen, um Ihr Vorhaben genehmigt zu bekommen.
BauNVO und mehr finden Sie unter Downloads.