Garage im Aussenbereich

Frage: Ich bin Besitzer eines ca. 400qm großen Erholungsgrundstückes (Außenbereich) in Brandenburg. Nun erwäge ich noch eine massive Garage zu bauen. Da ich noch in den ersten Gedankengängen stecke, sind mir da gerade ein paar Worte meines Nachbarn in den Kopf geschossen. Er sagte mir, (nach seinem Wissen), dass ich die Garage, wenn ich gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. nicht mehr als 150qm Fläche oder 3m Höhe einhalte, sei dies genehmigungsfrei. Auf meine Nachfrage hin, ob er denn das Bauanzeigeverfahren meint, verneinte er. Ich kann jedoch irgendwie nicht glauben, das ich eine Garage,  ohne irgendwas einer Behörde mitzuteilen, bauen kann. Ich habe mich auch schon ein wenig im BbgBO belesen und muss sagen dass es typisch wie ein Gesetz zu behandeln ist, mit Vorsicht :) Im einzelnen habe ich nicht wirklich etwas finden können außer eben Einschränkungen wie die maximale Fläche und Höhe. Das einzige was ich ganz deutlich herauslesen konnte ist, wenn das Vorhaben im Innebereich liegt, es mindestens mit einem Bauanzeigeverfahren von statten gehen muss.
Meine Frage ist somit ganz einfach. Kann ich mir eine massive Garage von 4m x 6,50m bauen, ohne etwas bei einer Behörde anzuzeigen?
Über ein wenig Hilfe bin ich schon einmal im Vorfeld sehr dankbar.

 

Antwort: Ohne Genehmigung geht das nicht. Und eine Genehmigung im Außenbereich zu erhalten gestaltet sich oft schwierig.

 

Wenn Sie ein Wohnhaus im Außenbereich hätten und daneben eine Garage bauen wollten, hätten Sie kein Problem. Bei einer Garage auf einem Gartengrundstück irgendwo im Grünen aber schon.

 

Das Bauen im Außenbereich wird zunächst einmal geregelt in §35 des Baugesetzbuches (BauGB). Ich erspare mir und Ihnen, diesen hier wiederzugeben. Im Grunde geht daraus hervor, dass allenfalls land-und forstwirtschaftliche Betriebe ein Recht darauf haben, unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich zu bauen. Wenn Sie dies nachlesen wollen, so finden Sie das BauGB unter Downloads.

 

Weitergehende Vorschriften finden sich in den Landesbauordnungen der Bundesländer, in Ihrem Fall in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), wo Sie ja schon nachgelesen haben.

 

Da steht in

 

§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,

 

2. Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150m2 Grundfläche und nicht mehr als 5m Höhe haben,

 

3. oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs,

 

4. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,

 

5. Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht mehr als 150m2 Grundfläche und nicht mehr als 5m Höhe haben,

 

6. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50m3 umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,

 

7. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50m2 Grundfläche und 4m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,

 

8. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,

 

9. einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden,

 

10. vor der Außenwand eines Gebäudes errichtete Wintergärten mit nicht mehr als 15m2 Grundfläche und 50m3 umbautem Raum,

 

11. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

12. Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.

 

Im Satz 3 finden Sie das, was Ihr Nachbar gemeint hat. Dort steht aber, dass oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150m² Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs, genehmigungsfrei sind.

 

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedeutet aber im Innenbereich. Der Außenbereich heißt Außenbereich, weil er nicht innerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Hier sind diese Garagen nicht genehmigungsfrei.

 

In Satz 4 sehen Sie das, was ich oben schon erwähnt habe. Hätten Sie ein Wohnhaus und wollten auf dem gleichen Grundstück eine Garage mit max. 50m² Grundfläche bauen, bedürften Sie dafür keiner Genehmigung.

 

In Ihrem Fall aber ist eine Genehmigung auf jeden Fall erforderlich und ich wäre an Ihrer Stelle nicht allzu optimistisch, eine zu erhalten.

 

Ich rate Ihnen daher, möglichst frühzeitig in Kontakt mit Ihrem Baurechtsamt zu treten und nachzufragen, was auf Ihrem Grundstück möglich ist und was nicht, bevor Sie unnötig Zeit und Geld investieren.

 

Die BbgBO finden Sie ebenfalls unter Downloads, wie auch noch einiges mehr.

 

Frage: Vielen Dank erst mal für Ihre Antwort.

Jetzt ist mir klar wo mein Nachbar sein Wissen her hat. Er selber ist ebenfalls Besitzer einer massiven Garage. Ich mag mich erinnern zu können, das sein Grundstück im sogenannten Innenbereich liegt. Dies kommt wohl dadurch, dass er dort einen Zweitwohnsitz angemeldet hat.

Ich würde dann nochmal kurz auf meinen Gedankengang mit meiner Garage zurückkommen. Soweit war es ja geklärt, das wenn mein Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (Innenbereich) liegt, die Garage genehmigungsfrei ist. Im selben § steht auch geschrieben, das Wochenendhäuser bis zu einer Grundfläche von 50qm ebenfalls genehmigungsfrei ist. Da mein Häuschen nur 30qm groß ist, wäre natürlich auch denkbar auf die Garage zu verzichten und den bestehenden Bungalow auf 50qm zu erweitern. Sicherlich ist das auch nur möglich, solange mein Grundstück im sogenannten Innenbereich liegt. Wenn ich mich jetzt mit meiner Ansicht irre, wäre ich um Hilfe dankbar.

So wie es für mich aussieht, ist ja der einfachste Weg, das Grundstück irgendwie in den Innenbereich zubekommen. Das hätte den Vorteil das ich mir viele Wege, Zeit und vor allen Dingen eine Menge Geld sparen kann. Der einzige Nachteil am Innenbereich dürfte die Besteuerung sein, so denke ich.

 

Antwort: Mir scheint, Sie verwechseln hier Ursache und Wirkung. Weder wird das Grundstück Ihres Nachbarn zum Innenbereich, indem er dort seinen Zweitwohnsitz anmeldet oder eine Garage baut. Noch können Sie so einfach Ihr Grundstück dem Innenbereich zuschlagen.

 

Umgekehrt wird ein Schuh draus. Ihre Gemeinde stellt Bebauungspläne auf, in denen festgelegt wird, was und wie im Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans gebaut werden darf.

 

Der von Ihnen angeführte Punkt aus §55 BbgBO, nachdem Wochenendhäuser bis 50m² Grundfläche genehmigungsfrei sind, gilt auch nur im Innenbereich, nämlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für ein Wochenendhausgebiet (siehe oben).

 

Da Ihr Nachbar seine Garage bauen durfte und seinen Zweitwohnsitz in seinem Wochenendhäuschen hat, nehme ich an, dass Ihre Grundstücke sich gar nicht im Außenbereich befinden. Sondern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, etwa für ein Wochenendhausgebiet.

 

Daher schlage ich vor, dass Sie zuerst mal auf Ihr Baurechtsamt gehen und sich erkundigen, ob ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt. Die Herrschaften auf dem Amt können Ihnen dann auch gleich Auskunft zu Ihrer Garage geben.

 

Sollte wider Erwarten das Grundstück Ihres Nachbarn innerhalb des Bebauungsplans liegen, Ihres aber nicht, könnten Sie bei der Gemeinde beantragen, Ihr Grundstück in den Geltungsbereich mit einzubeziehen.

 

Ich denke aber eher, dass Ihr Grundstück jetzt schon innerhalb liegt. Dann könnten Sie Ihre Garage ja bauen. Aber wie gesagt: gehen Sie aufs Amt und fragen Sie dort nach.

Frage: ich habe nun Antwort vom zuständigen Bauamt bekommen.

Nach deren Auskunft befindet sich mein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Somit ist es leider eindeutig das es im Außenbereich liegt. Das Grundstück meines Nachbarn liegt aber tatsächlich im Innenbereich.

Nun werde ich den Weg bestreiten müssen, zu beantragen, mein Grundstück in den Bebauungsplan aufzunehmen. Ich habe mir zwischenzeitlich Angebote über Baukosten, Behördenkosten etc. eingeholt und musste feststellen das es fast 8000 Euro kostet um eine Garage/Wochenendhaus zu bauen. Davon fallen mehr als die Hälfte für Kosten an, die ich nicht zum Bauen sondern nur für Anträge, Pläne etc. benötige und das finde ich schon sehr heftig.

 

Antwort: Noch eine Anmerkung zum Thema Innen- und Außenbereich.

 

Damit Ihr Grundstück im Innenbereich liegt, ist es nicht zwingend notwendig, dass es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Der Innenbereich wird im Baugesetzbuch (BauBG) wie folgt definiert

 

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

 

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

 

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

 

1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,

 

2. städtebaulich vertretbar ist und

 

3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale

Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

 

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

 

1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

 

2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

 

3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

 

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass

 

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

 

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

 

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend

anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.

 

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 

Das heißt, dass im Zusammenhang bebaute Ortsteile den Innenbereich darstellen, unabhängig vom Vorhandensein eines Bebauungsplans. Die Gemeinde kann per Satzung die Grenzen des Innenbereichs festlegen.

 

In Satz (2) wird aber erklärt, dass ein Vorhaben im Innenbereich zulässig ist, wenn es in einem angrenzenden Baugebiet zulässig wäre, in Ihrem Fall also in dem Baugebiet, in dem das Grundstück Ihres Nachbarn liegt.

 

Damit kann Ihnen die Genehmigung für Ihre Garage eigentlich nicht verwehrt werden, da Ihr Nachbar ja auch eine bauen durfte.

 

Ihre Garage ist aber nicht genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei sind Garagen ja laut BbgBO §55 (2) 3. nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

 

Sie müssen also Ihr Grundstück nicht zwingend in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufnehmen lassen, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Die Genehmigung brauchen Sie aber. Das sind zwar Spitzfindigkeiten, leider funktioniert es aber so.

 

Vielleicht können Sie ja durch diese Spitzfindigkeiten doch noch ein paar Euro sparen. Viel Glück!

19. Apr 2008   | Email | Nach oben
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