Frage: Vielen Dank erst mal für Ihre Antwort.
Jetzt ist mir klar wo mein Nachbar sein Wissen her hat. Er selber ist ebenfalls Besitzer einer massiven Garage. Ich mag mich erinnern zu können, das sein Grundstück im sogenannten Innenbereich liegt. Dies kommt wohl dadurch, dass er dort einen Zweitwohnsitz angemeldet hat.
Ich würde dann nochmal kurz auf meinen Gedankengang mit meiner Garage zurückkommen. Soweit war es ja geklärt, das wenn mein Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (Innenbereich) liegt, die Garage genehmigungsfrei ist. Im selben § steht auch geschrieben, das Wochenendhäuser bis zu einer Grundfläche von 50qm ebenfalls genehmigungsfrei ist. Da mein Häuschen nur 30qm groß ist, wäre natürlich auch denkbar auf die Garage zu verzichten und den bestehenden Bungalow auf 50qm zu erweitern. Sicherlich ist das auch nur möglich, solange mein Grundstück im sogenannten Innenbereich liegt. Wenn ich mich jetzt mit meiner Ansicht irre, wäre ich um Hilfe dankbar.
So wie es für mich aussieht, ist ja der einfachste Weg, das Grundstück irgendwie in den Innenbereich zubekommen. Das hätte den Vorteil das ich mir viele Wege, Zeit und vor allen Dingen eine Menge Geld sparen kann. Der einzige Nachteil am Innenbereich dürfte die Besteuerung sein, so denke ich.
Antwort: Mir scheint, Sie verwechseln hier Ursache und Wirkung. Weder wird das Grundstück Ihres Nachbarn zum Innenbereich, indem er dort seinen Zweitwohnsitz anmeldet oder eine Garage baut. Noch können Sie so einfach Ihr Grundstück dem Innenbereich zuschlagen.
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Ihre Gemeinde stellt Bebauungspläne auf, in denen festgelegt wird, was und wie im Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans gebaut werden darf.
Der von Ihnen angeführte Punkt aus §55 BbgBO, nachdem Wochenendhäuser bis 50m² Grundfläche genehmigungsfrei sind, gilt auch nur im Innenbereich, nämlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für ein Wochenendhausgebiet (siehe oben).
Da Ihr Nachbar seine Garage bauen durfte und seinen Zweitwohnsitz in seinem Wochenendhäuschen hat, nehme ich an, dass Ihre Grundstücke sich gar nicht im Außenbereich befinden. Sondern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, etwa für ein Wochenendhausgebiet.
Daher schlage ich vor, dass Sie zuerst mal auf Ihr Baurechtsamt gehen und sich erkundigen, ob ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt. Die Herrschaften auf dem Amt können Ihnen dann auch gleich Auskunft zu Ihrer Garage geben.
Sollte wider Erwarten das Grundstück Ihres Nachbarn innerhalb des Bebauungsplans liegen, Ihres aber nicht, könnten Sie bei der Gemeinde beantragen, Ihr Grundstück in den Geltungsbereich mit einzubeziehen.
Ich denke aber eher, dass Ihr Grundstück jetzt schon innerhalb liegt. Dann könnten Sie Ihre Garage ja bauen. Aber wie gesagt: gehen Sie aufs Amt und fragen Sie dort nach.
Frage: ich habe nun Antwort vom zuständigen Bauamt bekommen.
Nach deren Auskunft befindet sich mein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Somit ist es leider eindeutig das es im Außenbereich liegt. Das Grundstück meines Nachbarn liegt aber tatsächlich im Innenbereich.
Nun werde ich den Weg bestreiten müssen, zu beantragen, mein Grundstück in den Bebauungsplan aufzunehmen. Ich habe mir zwischenzeitlich Angebote über Baukosten, Behördenkosten etc. eingeholt und musste feststellen das es fast 8000 Euro kostet um eine Garage/Wochenendhaus zu bauen. Davon fallen mehr als die Hälfte für Kosten an, die ich nicht zum Bauen sondern nur für Anträge, Pläne etc. benötige und das finde ich schon sehr heftig.
Antwort: Noch eine Anmerkung zum Thema Innen- und Außenbereich.
Damit Ihr Grundstück im Innenbereich liegt, ist es nicht zwingend notwendig, dass es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Der Innenbereich wird im Baugesetzbuch (BauBG) wie folgt definiert
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Das heißt, dass im Zusammenhang bebaute Ortsteile den Innenbereich darstellen, unabhängig vom Vorhandensein eines Bebauungsplans. Die Gemeinde kann per Satzung die Grenzen des Innenbereichs festlegen.
In Satz (2) wird aber erklärt, dass ein Vorhaben im Innenbereich zulässig ist, wenn es in einem angrenzenden Baugebiet zulässig wäre, in Ihrem Fall also in dem Baugebiet, in dem das Grundstück Ihres Nachbarn liegt.
Damit kann Ihnen die Genehmigung für Ihre Garage eigentlich nicht verwehrt werden, da Ihr Nachbar ja auch eine bauen durfte.
Ihre Garage ist aber nicht genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei sind Garagen ja laut BbgBO §55 (2) 3. nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Sie müssen also Ihr Grundstück nicht zwingend in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufnehmen lassen, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Die Genehmigung brauchen Sie aber. Das sind zwar Spitzfindigkeiten, leider funktioniert es aber so.
Vielleicht können Sie ja durch diese Spitzfindigkeiten doch noch ein paar Euro sparen. Viel Glück!