Garage Vollgeschoss

Frage: Wenn im B-Plan für mein Wohngebiet nur zwei Vollgeschoße "möglich" sind wie verhält sich folgendes Beispiel??

"Wenn ich ein neues Haus als Anbau errichte und das EG 85% eine Garage ist und nur 15% als Treppenhaus genutzt werden soll zählt es dann als Vollgeschoß oder nicht."

Ich wohne in Niedersachsen.

 

Antwort: Das kommt darauf an was in Ihrem Bebauungsplan steht. In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) steht unter

 

§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

 

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

 

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

 

(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

 

1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,

2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

 

(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

 

1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,

2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,

3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

 

(5) Die zulässige Geschoßfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

 

Unter (1) sehen Sie, dass im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Garagengeschosse nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse angerechnet werden.

 

Schauen Sie in Ihren Bebauungsplan. Wenn Sie dort eine solche Regel finden, was ich bei einem Wohngebiet aber bezweifle, dann ist Ihr Garagengeschoss kein Vollgeschoss. Ansonsten schon.

 

BauNVO und mehr finden Sie unter Downloads.

Frage: (siehe Kommentar unten) Hallo, danke für die Antwort.

Ich werde mal nachschauen was mein B-Plan dazu sagt.

Wenn man die Garage unter 220cm Höhe errichtet könnte man dann das "Vollgeschoß" umgehen??

 

Antwort: Eindeutig ja. In der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) steht unter

 

§ 2 Begriffe

 

(4) Vollgeschoss ist ein Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20m oder mehr hat und dessen Deckenunterseite im Mittel mindestens 1,40m über der Geländeoberfläche liegt. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.

 

Wenn Ihr Garagengeschoss über weniger als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von weniger als 2,20m hat, dann ist es kein Vollgeschoss.

 

Die NBauO finden Sie ebenfalls unter Downloads.

26. Mar 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010