Frage: Was sind Gebäude geringer Höhe?
Antwort: Die LBO Baden-Württemberg besagt in §2(5):
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.
Bei dieser Definition geht es um den zweiten Rettungsweg im Brandfall. Der erste Rettungsweg besteht im EG in der Regel aus der Eingangstür, Terrassentüren oder Fenstern, durch die man auf dem kürzesten Weg ins Freie gelangt, der zweite Rettungsweg durch die jeweilige Alternative, sich im Brandfall in Sicherheit zu bringen.
In den anderen Geschossen besteht der erste Rettungsweg aus dem Weg über die Treppe ins EG zum Ausgang. Da dieser jedoch durch Feuer und Qualm versperrt sein kann, ist ein zweiter Rettungsweg erforderlich, etwa über Balkone, Dachterrassen, Fenster oder Türen, die durch eine Leiter der Feuerwehr erreichbar sind.
Diese Möglichkeit besteht jedoch aufgrund der begrenzten Länge der Leitern nur bei Gebäuden geringer Höhe, für höhere Gebäude bestehen daher andere Vorschriften.
Es muss daher in jeder Nutzungseinheit, sprich Wohnung,
zusammengehörigen Büros o.ä. in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens eine für die Feuerwehr zum Anleitern geeignete Stelle geben, die nicht mehr als 8m über der Geländeoberfläche liegt.
Aufenthaltsräume sind laut LBO-BW Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Dies trifft z.B. auf Wohn-, Ess-, Schlaf-, und Kinderzimmer oder auch Küchen und Büros zu, nicht jedoch auf Bäder oder WCs.
Die LBOs der einzelnen Bundesländer finden Sie unter Downloads.