Frage: ich habe am Haus einen Flachdachanbau mit der Größe 4,5m mal 15m (15m Hauslänge). Die Höhe des Anbaues ist ca. 2,90m. Gerne würde ich diesen Anbau als Terrasse nützen. Gibt es eine Möglichkeit dies ohne Geländer zu realisieren, z.b mit einer zurückgesetzten Begrenzung durch Pfosten mit einem dünnen Drahtseil. Das nicht Anbringen von einem Geländer hat optische Gründe.
Antwort: Ich beantworte das jetzt mal auf Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg, da ich nicht weiß, wo Sie wohnen: Das können Sie schon machen. Etwas ähnliches habe ich vor kurzem auch bei einem Schulbau geplant. Dabei war der Fluchtweg über das Flachdach durch ein danebenstehendes Geländer begrenzt, das vom Gelände aus nicht zu sehen war.
Legen Sie Ihre Terrasse an und begrenzen sie mit dem angedachten Geländer. Den Rest des Flachdachs können Sie ja anderweitig anlegen, z.B. begrünen.
Das Geländer sollte eben von der Art sein, dass es den betretbaren und den nichtbetretbaren Teil eindeutig voneinander abteilt. Also nicht nur pro forma ein einzelnes Stahlseil spannen, unter dem dann Kinder durchkrabbeln. Es muss eben deutlich sein, welche Fläche zum Begehen bestimmt ist und welche nicht.
Siehe Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) unter
§ 4 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 1 LBO)
(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein
1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken,
2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5m aus diesen Flächen herausragen,
3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen.
(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6cm betragen.
(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muß,
1. bei einer Breite von mehr als 12cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht mehr als 12cm sein,
2. bei einer Höhe von mehr als 12cm nicht breiter als 12cm sein.
Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen.
Wenn Sie nicht in Baden-Württemberg wohnen, dann vergleichen Sie die entsprechenden Paragrafen mit den für Ihr Bundesland gültigen.
Die LBOs der einzelnen Bundesländer und mehr finden Sie unter Downloads.
Frage: vielen Dank für ihrer Antwort. Da ich in Baden-Württemberg wohne passt das sehr gut, hatte ich leider vergessen zu erwähnen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann ich diese Umwehrung im Abstand von 50cm zur Terrassenkannte anbringen, so dass mir von der Hauswand aus 4m nutzbare Terrasse bleiben?
Antwort: Genau. Machen Sie das so. Es steht nirgends geschrieben, dass Sie Ihr Geländer bündig mit der Außenwand Ihres Anbaus anbringen müssen.