Frage: Hallo! Wir (aus dem Saarland) möchten gerne um das Flachdach auf unserer Garage ein Geländer anbringen, um diese als Balkon zu nutzen. Ist dieses Vorhaben genehmigungspflichtig?
Des Weiteren müsste das Fenster über der Garage durch eine Tür ersetzt werden. Brauchen wir dafür eine Baugenehmigung?
Antwort: Für den Ersatz des Fensters durch eine Tür brauchen Sie keine Genehmigung. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind:
10. folgende tragende und nicht tragende Bauteile:
a) nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,
e) Dächer von Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,
f) einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes, auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,
Das gleiche gilt für die Terrasse an sich und das Geländer. Sie ebenfalls unter §61:
6. folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände, Stützmauern, Brücken, Durchlässe und Untertunnelungen:
a) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2m Höhe im Innenbereich, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1m Höhe,
b) offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,
und
13. andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Fensterläden, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände und Taubenhäuser.
Während in anderen Bundesländern hier noch das Nachbarrecht mit hineinspielen würde, wenn sich die Terrasse an oder nahe der Grenze befindet und so einen Ausblick auf das Nachbargrundstück gewährt, so findet sich im saarländischen Nachbarrechtsgesetz darüber nichts.
Dafür steht zu Terrassen innerhalb von Abstandsflächen, anders als beispielsweise bei uns in BW, in der LBO unter
§ 7 Abstandsflächen
(2) In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:
1. nicht überdachte Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger sowie Kleinkinderspielplätze,
2. offene erhöhte Terrassen, an der Grundstücksgrenze im Mittel bis zu 0,50m erhöht,
Wenn Ihre Garage also an der Grundstücksgrenze bzw. innerhalb der Abstandsflächen steht, dann könnte dies ein Hinderungsgrund sein.
Wie das von den Ämtern im Saarland gehandhabt wird, kann ich Ihnen aber leider nicht sagen.
Gehen Sie doch mal auf Ihr Baurechtsamt und fragen Sie dort nach.
LBO und NRG finden Sie unter Downloads.