Gelaenderhoehe BW

Frage: Ich wohne in einem RH in BA-WÜ zur Miete und habe nun die Möglichkeit das Haus zu kaufen. Wir haben im 2. OG eine Dachterrasse mit einer Umwehrung von ca. 80cm. Diese besteht aus einem gemauerten Sockel 40cm breit und 58cm hoch) darauf ein Metallgeländer mit 25cm Höhe. 1. Entsprechen diese Masse den Bauvorschriften? 2. Kann ich vom Vermieter/Verkäufer (der gleichzeitig auch der Bauträger war) verlangen, dass er das Geländer erhöht, auch wenn ich bereits 2 Jahre dort zur Miete wohne und diesen Mangel nie eingefordert habe? 3. Verändert sich die Sachlage, wenn das übernächste RH nachträglich ein höheres Geländer bekommen hat und die nachfolgend gebauten bereits von Anfang an ein höheres? Danke im voraus.

 

Antwort: Da die Umwehrung eine Tiefe von 40cm hat, ist sie auch mit einer Höhe von 80cm zulässig. Siehe Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW (LBOAVO) unter

 

§ 4 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 1 LBO)

 

(1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein

 

1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1m tieferliegenden Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen und Schwimmbecken,

2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5m aus diesen Flächen herausragen,

3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

 

(2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz 1 müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung gemessen.

 

(3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6cm betragen.

 

(4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,

 

1. bei einer Breite von mehr als 12cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht mehr als 12cm sein,

2. bei einer Höhe von mehr als 12cm nicht breiter als 12cm sein.

Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen.

 

LBOAVO und mehr finden Sie unter Downloads.

21. Nov 2009   | Email | Nach oben
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