Geltungsbereich BauNVO

Frage: Ich habe eine allgemeine Frage zu Bebauungsplan-Satzung-BauNVO-BauGB.

Laut Aussage eines Angestellten gilt die BauNVO nur für den Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, nicht aber für den durch Satzung festgelegten Innenbereich.
Für die Satzung gilt das BauGB, daher sind die in der BauNVO aufgeführten evtl. Ausnahmen wie Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 23 BauNVO und § 14 BauNVO für eine Satzung nicht anwendbar.

Ist diese Aussage richtig?
Falls ja, gibt es vielleicht im BauGB eine ähnliche Regelung bez. der Nebenanlagen die man in einem durch Satzung festgelegten Innenbereich anwenden kann, falls es sonst dazu keine Regelung in der Satzung gibt?
Für eine Antwort schon jetzt vielen Dank

 

Antwort: Diese Aussage ist zwar in gewisser Weise nachvollziehbar, da in der BauNVO größtenteils Bebauungspläne betreffende Punkte behandelt werden. Sie ist aber trotzdem Stuss.

 

Natürlich gilt die BauNVO nicht nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. So steht z.B. unter

 

Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung

 

§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

 

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

 

1. Wohnbauflächen (W)

2. gemischte Bauflächen (M)

3. gewerbliche Bauflächen (G)

4. Sonderbauflächen (S).

 

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

 

1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)

2. reine Wohngebiete (WR)

3. allgemeine Wohngebiete (WA)

4. besondere Wohngebiete (WB)

5. Dorfgebiete (MD)

6. Mischgebiete (MI)

7. Kerngebiete (MK)

8. Gewerbegebiete (GE)

9. Industriegebiete (GI)

10. Sondergebiete (SO).

 

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

 

Sie sehen hier schon im ersten Absatz des ersten Paragrafen, dass hier auch Flächennutzungspläne, die eine Stufe über den Bebauungsplänen stehen, behandelt werden.

 

Darin können nach (1) die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden. Können, nicht müssen.

 

Genauso können diese Flächen als Baugebiete dargestellt werden.

 

Diese Baugebiete können in Bebauungsplänen festgesetzt werden, wodurch grundsätzlich erst mal die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans werden.

 

In den weiteren Abschnitten der BauNVO werden weitere Begriffe wie z.B. GRZ und GFZ erklärt, die selbstverständlich allgemeingültig sind und nicht nur im Bereich eines Bebauungsplans. Jedoch wird auch immer wieder darauf hingewiesen, dass Vorschriften zu solchen Punkten im Bebauungsplan festgelegt werden können. Wie gesagt: können, nicht müssen.

 

Das hört sich jetzt haarspalterisch an, aber Sie können nicht von vornherein sagen, dass die BauNVO nicht für Sie gilt, nur weil Ihr Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.

 

Wenn dem nun so ist und es keine Festlegungen gemäß der BauNVO für Ihr Grundstück gibt, es aber im durch Satzung festgelegten Innenbereich liegt, dann ist für Sie der §34BauGB maßgeblich:

 

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

 

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

 

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

 

1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,

2. städtebaulich vertretbar ist und

3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

 

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

 

1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

 

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass

 

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

 

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.

 

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 

Sie sehen unter (1), dass ein Vorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies gilt auch für Nebenanlagen, für die es im BauGB auch keine weiteren Regelungen gibt.

 

Wenn das Vorhaben nun der Eigenart eines Baugebiets der näheren Umgebung entspricht, so ist es nach (2) zulässig, wenn es in diesem zulässig wäre. Da greift dann wieder der entsprechende Bebauungsplan und somit die BauNVO.

 

Unter (3a) finden Sie dann mögliche Ausnahmen von der Erfordernis des Einfügens in die Umgebung.

 

Nichtsdestotrotz ist es für Sie außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nicht möglich, etwa in Baden-Württemberg ein Kenntnisgabeverfahren oder in anderen Bundesländern ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren oder wie auch immer durchzuführen.

 

Wenn Ihr Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, müssen Sie einen ganz normalen Antrag auf Baugenehmigung stellen, über den dann im Gemeinderat und bei der Baurechtsbehörde befunden wird.

 

Falls nun Ihre geplanten Nebenanlagen nicht jegliches ortsübliche Maß sprengen und Sie es sich mit den Herrschaften nicht schon im Vorfeld gründlich verdorben haben, sollte man da schon zu einer Lösung kommen.  

BauNVO, BauGB und mehr finden Sie unter Downloads.

08. Feb 2009   | Email | Nach oben
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