Genehmigung BHKW

Frage: Ich Plane mit meinem Nachbar ein BHKW. Hierzu soll ein Heizhaus 3 x 2 m gebaut werden. Dieses soll im Zuge einer Baumasnahme zwischen unseren Häusern entstehen.Unsere Häuser stehen ca. 3.7 m auseinander und sind ca. 11 m lang. Dieser Zwischnraum soll als Abstellfläche für Fahrräder , Tischtennisplatte Heizungshaus überdacht werden. Eine offene Carport Konstruktion mit Spitzdach ( somit 2. Ebene) ca. 5 m hoch. Das Problem ist jetzt, daß wir mit dem Heizhaus die Grenze überschreiten. Wir wollen die Maßnahme beide.Braucht man dann für das Heizhaus überhaupt eine Baugenehmigung? Aus welchen Materialien ist das Heizhaus zu fertigen, bzw. ist eine Feuerwiederstandsklassse einzuhalten. Meiner Meinung nach ist ein BHKW keine Feuerstätte . Ist das Richtig ? Über eine kurzfristige Nachricht würde ich mich freuen.

 

Antwort: Mit der kurzfristeigen Nachricht war´s leider nichts. Tut mir leid, aber ich habe gerade so viel zu tun, dass die Internetseite gerade etwas zu kurz kommt. Aber ich gelobe Besserung.

 

Warum soll ein Blockheizkraftwerk keine Feuerstätte sein?

 

Ich weiß nicht, woher Sie kommen, daher nun die Vorschriften der Feuerungsverordnung (FeuVO) BW. Falls Sie aus einem anderen Bundesland kommen, vergleichen Sie diese bitte mit den Vorschriften Ihres Landes.

 

Die FeuVO sagt zu BHKWs u.a. folgendes:

 

§ 10 Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

 

(1) Für die Aufstellung von

 

1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,

2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und

3. ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 3 Abs. 1 bis 5 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.

 

(2) Es dürfen

 

1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,

2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW nutzen,

3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,

4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,

5. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und

6. ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.

 

Die Anforderungen der Verordnung des Innenministeriums über elektrische Betriebsräume (EltVO) vom 28.

Oktober 1975 (GBl. S. 788) bleiben unberührt.

 

Sie sehen, dass BHKWs in Gebäuden, was Ihr Heizraum ja ist, nur in Räumen aufgestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach §5 erfüllen. Dort steht wiederum:

 

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

 

(1) Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

 

1. die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,

2. die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,

3. deren Türen dicht- und selbstschließend sind und

4. die gelüftet werden können.

 

(2) Brenner und Brennstoffördereinrichtungen der Feuerstätten nach Absatz 1 müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter ( Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Bei dem Notschalter muß ein Schild mit der Aufschrift »NOTSCHALTER-FEUERUNG« vorhanden sein.

 

(3) Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum zugänglich, muß die Heizölzufuhr mit dem Notschalter oder von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

 

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn

 

1. sie nur der Beheizung des Aufstellraumes dienen und sicher betrieben werden können, oder

2. diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung dienen

 

Was die Genehmigung angeht, so werden Sie darum nicht herumkommen. Schon gar nicht, wenn Sie mit dem Gebäude die Grenze überbauen wollen.

 

Ich rate Ihnen daher, sich möglichst frühzeitig um einen Architekten und Kontakt zu den Behörden zu bemühen.

 

FeuVO und mehr finden Sie unter Downloads.

14. Mar 2010   | Email | Nach oben
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