Genehmigung Dachgaube und Garage Berlin

Frage: wir haben uns vor 1,5 Jahren in Berlin eine Doppelhaushälfte gekauft und renovieren/sanieren diese zum größten Teil selbst.
Jetzt haben wir überlegt im Bad im OG eine Dachgaube einbauen zu lassen. Die Dachgaube hätte die Größe des Bades (ca. 3m) und wäre direkt an der Dachgrenze zum Nachbarhaus!

Die Frage die sich uns nun stellt ist, ob der Einbau einer Dachgaube gemehmigungspflichtig ist (was ich fast annehme) und wenn ja, wie die Aussicht auf Genehmigung ist?


Antwort:
Dachgauben sind in Berlin nicht verfahrensfrei. Das heißt, Sie benötigen eine Genehmigung.

 

Wie die Chancen dafür stehen, hängt davon ab, wie die örtlichen Bauvorschriften aussehen. Schauen Sie im Textteil Ihres Bebauungsplans nach. Dort werden Sie Angaben zu Dachaufbauten finden. Falls nicht, fragen Sie auf dem Baurechtsamt nach ob es eine Gaubensatzung gibt.

 

Was aber nicht geht ist, dass Sie die Gaube bis ans Nachbarhaus bauen. Dazu steht in der Bauordnung für Berlin (BauOBln) unter

 

§ 32 Dächer

 

(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

 

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

 

Sie müssen also mit der Gaube aus Brandschutzgründen einen Abstand von min. 1,25m vom Nachbarhaus einhalten.

 

Frage: habe gleich zwei Fragen - wie gesagt haben wir eine Doppelhaushälfte. Wir möchten gern eine Garage (an)bauen. Dies würde direkt an das Grundstück des Nachbarn grenzen - der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt 3m - die Garage wäre vollflächig und würde unser Grundstück sozusagen abschließen, so dass man durch die Garage müsste um in den Garten zu kommen mit größeren Sachen.

Ist eine solche Garage genehmigungspflichtig bzw. dürfen wir eine solche Garage bauen, wenn sie an das Nachbargrundstück direkt angrenzt? Wir sehen so etwas ja in der Umgebung immer wieder, aber trifft das auf jedes Grundstück zu?

 

Antwort: Ob die Garage verfahrensfrei ist, hängt von Ihrer Größe ab. Dazu steht in der BauOBln unter

 

§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind

 

1. folgende Gebäude:

 

a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,

b) Garagen, überdachte Stellplätze sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30m², außer im Außenbereich,

 

Aber auch wenn Sie mit Ihrer Garage innerhalb der Grenzen bleiben, die unter b) aufgeführt sind, müssen Sie wieder die örtlichen Bauvorschriften beachten.

 

Schauen Sie wieder in den zeichnerischen Teil und den Textteil Ihres Bebauungsplans. Dort werden Sie Regelungen dazu finden, wo Garagen und Stellplätze in Ihrem Gebiet zulässig sind und wo nicht.

 

Prinzipiell sind aber in Berlin auf die Grenze bzw. in die Abstandsflächen des Hauses gebaute Garagen zulässig, wenn sie gewisse Vorgaben einhalten. Siehe BauOBln unter

 

§ 6 Abstandsflächen, Abstände

 

(7) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

 

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m je Wand und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m,

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2m.

2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15m nicht überschreiten.

 

BauOBln und mehr finden Sie unter Downloads.

15. Mar 2009   | Email | Nach oben
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